Die Richtigkeit der Angaben wird mit dem Bemerken bescheinigt, daß die Unterstützungsbedürftigkeit der Familie durch die Kommission des Lieferungsverbandes gemäß §s§. 6 bis 8 des Gesetzes vom 28. Februar 1888 aus folgenden Gründen anerkannt ist: Der über 15 Jahre alte Sohn Franz Abt, die Schwester Luise Abt und die Schwiegermutter Marie Müller wurden von dem in den Dienst Eingetretenen unterhalten. Die Gewährung einer Unterstützung an die Schwiegermutter erschien angezeigt, weil diese erwerbsunfähig und vermögenslos ist. Bomst, den Der Lieferungsverband des Kreises Bomst. N. N.