1 Rubel I — 1 aller Kreditrubel = 2)16 Mark, 1 türkischer Piaster — 018 = 1 Peso (Gold) 4,00 = 1 Doller 4,20 „ 1 aller japanischer Goldyen 4,20 1 japanischrhdhdhen 2,10 1 deutsch-ostafrikanische oder indische Rupie — 1,5 Zu 88. 18 und 14 des Gesetzes. Art und Vertrieb der Stempeljzeichen. 2. Zum Zwecke der Entrichtung der Abgabe werden Stempelmarken über Oo, 0,20, O, 8o, O,ao, 0, 5o, 1, 1,50, 2, 2,50, 3, 3,50, 4, 4,50, 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 50 Mark und gestempelte Wechsel- vordrucke (Blankets) über Oio Mark ausgegeben. Die Verwendung aus solchen Vordrucken entfernter Stempelzeichen wird als eine Entrichtung der Abgabe nicht angesehen. Die Marken haben die Form eines liegenden Rechtecks. Im Betrage von Ouio bis 0,50 Mark sind sie in grüner, im Betrage von 1 bis 5 Mark in blauer Farbe hergestellt. In der linken oberen Ecke dieser Marken befindet sich ein Schild mit dem Reichsadler, von welchem sich nach rechts ein in zwei Enden auslaufendes Band mit der Inschrift: „Deutscher Wechsel-Stem#pel“ zieht. Die Marken im Be- trage von 10 bis 50 Mark sind in grüner und rother Farbe hergestellt; sie sind mit dem Reichsadler und über dem letzteren sowie mehrfach am Rande mit der erwähnten Inschrift versehen. Außer der in schwarzer Farbe hergestellten Bezeichnung des Stenerbetrags und der entsprechenden Wechselsumme ent- halten sämmtliche Marken den Vordruck: „den“ zur Anbringung des Entwerthungsvermerkes gleichfalls in schwarzer Farbe. Die Wechselvordrucke tragen einen mit Verzierungen umgebenen Stempel in grüner Farbe, welcher, abgesehen von dem fehlenden Vordrucke für den Entwerthungsvermerk, dem Muster der Wechsel- stempelmarken entspricht. 3. Der Vertrieb der Wechselstempelmarken und gestempelten Vordrucke erfolgt durch die Post- anstalten. Wechselstempelmarken zum Werthe von 10, 20 und 30 Pfennig werden bei allen Postämtern und bei denjenigen sonstigen Poststellen, bei welchen sich ein Bedürfniß hierfür herausstellt, verkauft. Die Verkaufsstellen für Wechselstempelmarken von höherem Werthe und für gestempelte Vordrucke werden nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Entwerthung der Marken. 4. Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbe- schrieben ist, unmittelbar an einem Rande dieser Seite, anderenfalls unmittelbar unter dem letzten Ver- merk (Indossament u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. Es ist gestaltet, zur Entrichtung der Abgabe mehrere, zusammen den erforderlichen Betrag dar- stellende, Wechselstempelmarken zu verwenden. Ferner ist es zulässig, bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Vordrucke den an dem vollen gesetzlichen Betrage der Abgabe etwa noch fehlenden Theil durch vorschriftsmäßig auf der Rückseite zu verwendende Stempelmarken zu ergänzen. Kommen zur Entrichtung der Abgabe mehrere Marken zur Verwendung, so sind sie an dem gewählten Rande zunächst neben einander aufzukleben; reicht der hierzu zur Verfügung stehende Raum nicht mehr aus, so sind die weiteren Marken unmittelbar unter den bereils angebrachten aufzukleben. 5. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Ueberschreibung an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Auch kann der Verwendungs- vermerk auf der Marke ganz oder theilweise mittelst der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck bergestell *r* in diesem Falle braucht, der Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten telle zu stehen.