— 71 — Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung find zulässig (z. B. 29. Oktbr. 05, 13. Sept. 13). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen des Ver- wendenden ganz oder theilweise hinzuzufügen. Bei Verwendung eines gestempelten Wechselvordrucks bedürfen nur die elwa aufgeklebten Er- gänzungsmarken, nicht auch der eingedruckte Werthstempel der Entwerthung. 6. Das erste inländische Indossament, welches auf die Rückseite eines Wechsels gesetzt wird, oder der erste sonstige inländische Vermerk ist — abgesehen von dem Falle der Steuerentrichtung durch Ver- wendung eines den ganzen gesetzlich fälligen Betrag darstellenden Wechselvordrucks — unterhalb der zur Entrichtung der Abgabe entwertheten Wechselstempelmarken niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Niederschreiber dieses Indossaments oder Vermerkes und dessen Nachmännern gegenüber als nicht ver- wendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke „ohne Protest“, „ohne Kosten“ neben der Marke nieder- geschrieben werden. Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er eine Marke aufgeklebt hatle, ist geslattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die erforderlichen Marken unter dem letzteren aufzukleben. 7. Die Bestimmung des §. 14 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise ver- wendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelversteuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Thatbestand einer nach §. 15 zu ahndenden Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden Einleilung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen Entwerthung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amts- stempels der Steuerbehörde. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Marke an unrichtiger Stelle aufgeklebt ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken ist nur dann zu fordern, wenn aus der unrichtigen Art der Entwerthung der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergiebt, daß die Marken schon früher zu einem anderen Wechsel gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle der unrichtigen Entwerthung einer Marke dem späleren Inhaber des Wechsels frei, um sich und seine Nachmämer vor den Folgen dieser Enkwerthung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. Zu §. 22 des Gesetzes. Abgabenerstattung. 8. Für verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen demnachst verdorbene Schriftstücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden mindestens eine Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen oder den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet find, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Erstatlung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn der Werth der gleichzeitig zur Erstattung vor- gelegten Stempelzeichen zusammen eine Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädi- gung der einzelnen Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereigniß veranlaßt oder auf verschiedene, von einander unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 9. Der Erstatlungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines Monats, nach- dem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Beifügung der verdorbenen Stempel- zeichen und Schriftstücke anzumelden. Ueber die Anträge entscheidet, falls sie einem Postamt erster oder zweiter Klasse unterbreitet sind, der Postamtsvorsteher. In zweifelhaften Fällen sowie allgemein seitens der übrigen Postanstalten ist die Entscheidung der in Ziffer 12 genannten Behörden einzuholen. 10. Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als gewahrt anzu- sehen, wenn die Erstattung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer Steuerstelle beantragt worden ist. Die Amtsstellen haben in diesem Falle den Antrag der zuständigen Behörde (Ziffer 9 Satz 1) zur Enischeidung vorzulegen. 11. Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet nicht stalt; die Erstattung erfolgt vielmehr im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für verdorbene Vordrucke Vordrucke, 13*