— 142 — 8. 30. I. Die Prüfung in der pathologischen Analomie und in der allgemeinen Pathologie umfaßt zwei Theile, wird von einem Examinator abgehalten und ist thunlichst in zwei Tagen zu erledigen. In der- selben muß der Kandidat sich befähigt zeigen: 1. an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupthöhlen zu machen und den Befund sofort zu Protokoll zu bringen; 2. zwei bis drei pathologisch-anatomische Präparate, von denen jedenfalls eins für die mikroskopische Untersuchung herzustellen ist, zu erläutern und demnächst in einer eingehenden mündlichen Prüfung seine Kenntmisse in der palhologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie darzuthun. §. 31. . II. Die medizinische Prüfung umfaßt zwei Theile und ist in der Regel in sieben auf einander folgenden Wochentagen zu erledigen. §. 32. In dem ersten Theile der medizinischen Prüfung, der von zwei Examinatoren in der medizinischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten wird, hat der Kandidat a) an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist; die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten vier Tage täglich wenigstens einmal, auf Erfordern des Examinators auch öfster zu besuchen, im Anschluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Be- handlung in Form eines Krankenblatts zu beschreiben und im Falle des vor Ablauf der vier Tage erfolgenden Todes des Kranken eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet einer der dem Kandidaten überwiesenen Kranken vor Ablauf der vier Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat. Jeder Examinator hat den Krankenbesuchen zu b mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei den beuigitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nachträgen zu ver- anlassen. Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der inneren Krankheiten, namentlich mit Einschluß der Kinder- krankheiten, und seine Vertrautheit mit der gesammten Heilmittellehre, soweit sie nicht Gegenstand der Prüfung zu §. 33 ist, nachzuweisen. Auch ist die Prüsung auf die für einen praktischen Arzt erforder- lichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Hals= und Nasenkrankheiten einschließlich des Gebrauchs des Kehlkopfspiegels auszudehnen. S S. 33. In dem zweiten Theile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem besonderen Termin in Gegenwart eines Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen schriftlich zu lösen und münd- lich darzulhun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. " Dieser Prüfungstheil kann einem dritten Examinator übertragen werden. 8. 34. III. Die chirurgische Prüfung umfaßt vier Theile und ist in der Regel in sieben auf einander folgenden Wochentagen zu erledigen. Sie wird in den ersten drei Theilen von zwei Examinatoren, welche im zweiten und dritten Theile gleichzeitig zu prüfen haben, in der chirurgischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik, erforderlichenfalls in der Anatomie, abgehalten.