— 146 — 8. 46. VII. Die hygienische Prüfung ist eine mündliche; sie wird von einem Examinator abgehalten und ist in einem Tage zu erledigen. In derselben hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich die für einen praktischen Arzt erforder- lichen Kenntnisse in der Hygiene erworben, sich mit den wichtigeren hygienischen und insbesondere auch bakteriologischen Untersuchungsmethoden sowie mit den Grundsätzen und der Technik der Schutz- pockenimpfung vertraut gemacht hat, auch die erforderlichen Kenntnisse über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe besitzt. · . 8. 47. Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte und, soweit solche vorhanden, ihre Beziehungen zur gerichtlichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch ist darauf zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständniß für die medizinischen Kunstausdrücke besitzt. §. 48. Zu dem ersten und siebenten Prüfungsabschnitt ist den Studirenden der Medizin, zu den klinischen Prüfungen denjenigen Studirenden der Zutritt gestaltet, welche als Auskultanten oder Praktikanten an der betreffenden Klinik Theil nehmen. 3 Firen steht jedem Lehrer der Medizin an einer Universität des Deutschen Reichs der utritt frei. « §.49. DtezudentlinifchenPrüfungenerforderlichenKrankennndSchivangetcn(§.3-2Astuund l),§.85sbs.laundb,§.41Abi.1aundb,§§.44,45)werdenvonderDikektionderbetkessenden Anstalt dem Examinator zugewiesen und sind von diesem dem Kandidaten für jeden Abschnitt erst bei Beginn desselben zu überweisen. Die Ueberweisung desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe —— ist nur ausnahmsweise gestattet (unbeschadet der gänzlichen Ausschließung im atz 2). S. 50. 4 Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein besonderes Protokoll unter An- führung der Prüfungsgegenstände und der ertheilten Censuren, bei der Censur „ungenügend“ oder „schlecht“ unler kurzer Angabe der Gründe, aufgenommen. S. 51. Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren verpflichtet, dem Vor- sitenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat sich nach Beendigung des Ab- schnitts behufs Entgegennahme der Mittheilung des Ergebnisses ohne besondere Aufforderung binnen drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder gemäß dessen Bestimmung im Bureau der letzteren und, sofern er bestanden hat, binnen weileren 24 Stunden bei dem Exminator (oder den Examinatoren) für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt behufs Anberaumung ferneren Termins persönlich zu melden. Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den einzelnen Prüfungs= abschnitten nur ein Zeitraum von acht Tagen liegt. Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Abschnitte zurückzulegen sind, bestimmt der Vorsitzende. Jedoch darf niemals gestattet werden, daß Abschnitt IV vor Ablauf von acht Tagen nach Abschnitt ! be- gonnen wird. Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung des Kandidaten, ob dieser sich der Prüsung in einem anderen Abschnitt oder dem späteren Theile desselben Abschnilts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen zu unterziehen hatl. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der Meldung zur Anberaumung ferneren Termins das im Abs. 1 Gesagte. Ueber den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten V bis VII sowie in jedem Theile der übrigen Abschnitte wird eine besondere Censur unter ausschließlicher Anwendung der Censuren „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5) ertheilt. Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Eraminatoren einer die Censur „ungenügend"“ oder „schlecht“ ertheilt, so entscheidet seine Stimme. Anderenfalls finden die Bestimmungen des §. 53 Abs. 1 zu a und Abs. 2 entsprechende Anwendung. 28=