— 147 — §. 57. Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (5. 65). Mit dem Dispensationsgesuch ist zugleich eine Erklärung der bisherigen Prüsungskommission wegen etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegenstehender Bedenken vorzulegen. Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (6§. 22, 23, 25, §. 26 Ziffer 2) sind dem Kandidaten erst bei Aushändigung der im §. 55 Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind sämmtliche kSalbeen G. 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangs= zeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüsung einzutragen. §. 58. Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 200 Mark. Davon sind zu berechnen: für den Prüsungsabschniit ll. ... ..... 16 Mark, und zwar für Theil 1 10 Mark, 2............ 6- für den geifurgsalichi- ll............... 35 und zwar für Theil1 1111 25 Mark, 100 = für den welzungoelicnt 1417W 565 und zwar für Theil 1. . 25 Mark, - - . 10 - 2 5 .1000 = 10 = für den Prüfungsabschnitt O..)T)C 24 und zwar für Theil . ... . .. 112 Mark, ...........12- für den elngeelicrin w ........... 12- Vl . 12 = ............... l2- für sächliche und Verwallunc icsien ............. 34- zusammen...200Matk Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts außer n, anzusetenden. Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche und Verwaltungskosten zur nochmaligen rhebung Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält vorbehaltlich der Bestimmung im §. 56 Abs. 2 die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte ganz, die Gebühren für sächliche und Verwaltungskosten nach Verhältniß zurück. Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Siellvertreter werden nach Maßgabe ihrer Mühewaltung von der Centralbehörde (§F. 20 Abs. 2) am Ende jedes Prüfungsjahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten. Ueber die Verwendung der bei diesem Betrag erwachsenden bercharnise sowie der verfallenen Gebühren (5. 56 Abs. 2 und 4) entscheidet die Centralbehörde (F. 20 Abs. 2 III. Praktischen Jahr. 69. Nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung und in der Regel im unmittelbaren Anschluß an diese hat der Kandidat sich ein Jahr lang an einer Universitätsklinik, Universitätspoliklinik oder an einem dazu besonders ermächtigten Krankenhaus innerhalb des Deutschen Reichs unter Aufsicht und Anleilung des Direktors oder ärztlichen Leiters als Praktikant zu beschäftigen und von dieser Zeit mindestens ein drittel Jahr vorzugsweise der Behandlung von inneren Krankheiten zu wibmen.