— 214 — II. Vernichtung von Onittungskarten nach Uebertragung in Sammellkarten. C. 138 Abs.2.) 7. Hat die Nachprüfung (Ziffer 6) stattgefunden, so hat der nachprüfende Beamte unter Bei- fügung seines Namenszeichens auf der übertragenen Quittungskarte zu vermerken, ob diese vernichtet werden darf oder von der Vernichtung auszzuschließen ist Gher 8). Im letzteren Fülle ist auch in die Sammelkarte unter Bemerkungen ein bezüglicher Hinweis einzutragen. Die Vernichtung ist erst zulässig, nachdem die auf die übertragene folgende Quittungskarle ein- gegangen ist und aus deren Inhalt Bedenken gegen die Uebertragung sich nicht ergeben haben. Die Vernichtung darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Eingang der übertragenen Quittungskarte erfolgen. 8. Von der Vernichtung sind auszuschließen verspitet zum Umtausch eingereichte Ouitlungskarten (§. 135), solange der Vorstand der Versicherungsanstalt ihre fortdauernde Gültigkeit nicht anerkant hat, sowie Ouittungskarten, gegen deren Inhalt Bedenken bestehen. Auch diese Quittungskarten dürfen nach Maßgabe der in Ziffer 12 getroffenen Bestimmungen vemichtet werden 9. Die Vernichtung erfolgt durch Verbrennen in Gegenwart zweier von dem Vorstande der Versicherungsanstalt jedesmal zu baseinmender Beamten unter Aufnahme eines Protokolls. Dieses ist von den beiden bei der Vernichtung anwesenden Beamten unter Beifügung ihrer Dienststellung zu unterzeichnen und sodann von der Versicherungsanstalt aufzubewahren. An Stelle des Verbrennens kann auch die Einstampfung unter geeigneten Kontrolmaßregeln erfolgen. · III. Vernichtung von Quittungskarten in auderen Fällen. (S. 138 Abs. 3.) 10. In Füllen der Beitragserstattung (5s. 42 bis 44) dürsen die Ouittungskarten alsbald nach dem endgülligen Abschlusse des Erstattungs= und Ersatzverfahrens (§. 128) vernichtet werden, in den Fällen des §. 42 jedoch nur dann, wenn die Ouittungskarte nicht Marken enthält, welche für die Zeit nach Eingehung der Ehe verwendet sind. 11. Ersetzte Quittungskarten (§s. 136, 139 Abs. 1) und eingezogene Quittungskarten (C. 158 Abs. 3, §. 163) dürfen vernichtet werden, nachdem die richtige und vollständige Uebertragung der gülligen Eintragungen durch Vergleich mit den neuen Ouittungskarten festgeslellt ist. 12. Die nicht schon nach Ziffern 10, 11 zur Vernichtung gelangenden Quitlungskarten Ver- storbener dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tode des Versicherten oder, wenn bei Ablauf dieser Frist noch ein Verfahren über einen Anspruch auf Rente (§. 112) oder Beitragserstattung (§. 128) oder über einen Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (§. 50) schwebt, nach dem rechtskräftigen Abschlusse dieses Verfahrens vernichtet werden. Der Tod des Versicherten muß dem Vorstande der Ver- sicherungsanstalt glaubhaft nachgewiesen sein. Auch dürfen die Quitlungskarten vernichtet werden, sobald nach vollendetem achtzigsten Lebensjahre des Versicherten fünf Jahre verflossen sind, ohne daß weitere Karten oder Gesuche um Bewilligung von Renten oder Beitragserstatlungen eingegangen sind. 13. Die von einem Beamten der Bersicherungsanstalt zur Vernichtung ausgesonderten, mit einem entsprechenden Vermerk unter Beifügung seines Namenszeichens versehenen Quistungskarten sind von einem anderen Beamten auf die Zulässigkeit der Vernichtung nachzuprüfen und gleichfalls mit einem ent- sprechenden Vermerk unter Beifügung des Namenszeichens zu versehen. In dem Vermerke muß angegeben sein, wann die Vernichtung erfolgen darf. Die hierbei betheiligten Beamten sind von dem Vorstande der Versicherungsanstalt jedesmal besonders zu bestimmen. Die Vernichtung der Quiltungskarten erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften im Abschnitt II Ziffer 9. 14. Aus den nach Ziffern 10 bis 12 vernichteten Quittungskarten hat die Versicherungsanstalt Vermerke aufzubewahren über den Vor= und Zunamen des Versicherten (bei Frauen auch den Geburts- namen), den Geburtstag und -Ort (Kreis, Amt) des Versicherten sowie über die aus den Spalten 1 bis 3, 5 bis 13 des anliegenden Sammelkartenmusters ersichtlichen Angaben.