— * * —□— # — — 10 — §. 11. Reservepflicht. Die Reservepflicht wird von demselben Zeitpunkt ab berechnet, wie die aktive Diensipflicht, auch wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgesunden hat. Die Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstaller eingetheilt. Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienste entlassen werden, treten stets in iie elünste. Jahresklasse eber Reserve ein (. 7, 0. Mannschaften ver erroh el 60 der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder einen Befehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der elwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe (5. 119), unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurück- versetzt werden. M. G. 8. 67. Die Entscheiung hierüber steht dem Bezirkskommandeur zu. Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr ersten Aufgebots (§. 12, 1 2) erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs= Kontrolversammlungen. Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden 7 in der Zeit vom 1. April bis 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolver gen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt. G. 8. 62. G. v. 6. 5. 80. Art. I. S. 4. Ueber Keserve fudt ehemaliger Ersatzreservisten siehe §. 13, 7 un 8. 5. 12. Landwehrpflicht. Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt. Die Verpflichtung, zum Dienste in der „andwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer. 11. 2. 88. Art. II. Mannschaften der Fußtruppen, ler fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.“) G. P.) v. 25. 3. 99. Art. II. S. 3 Die #esiomalen des zweiten Absatzes gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich sreiwillig zu einer vierjährigen alliven Diensteeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. . 11. 2. 88. Art. Der Eintritt in, Vor ehr Feset erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere. 2. 88 Die Vasehung aus der Landwehr cren eA#ufgebots in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht bei den Frühjahrs lver Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Zeit vom 1. April bis 30. September ab- läuft (vergl. §. 11,) zweiter Absatz), treten bei den Herbst-Kontrolversammlungen des beltreffenden Jahres in die KLarbwehr zweiten Aufgebots über. G. 2. 88. Art. II. F. 5. Die Verpflichung zum Dienste in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. .Für Mannschaften, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters (§. 22,2) in das Heer eingetrelen sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem sie neunzehn Jahre dem Heere angehört haben. *) Diese Bestimmung gilt für Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains nur insoweit, als sie nach dem 31. März 1899 zur Entlassung gekommen sind.