– 42 — Tc) Vorzumerkende, ) Militärpflichtige des laufenden Jahrganges, e) Ueberzählige früherer Jahrgänge. 3. a) Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünkilich erschienen und denen deshalb von den Ersatz- kommissionen die Vortheile der Loosung entzogen worden sind (8. 26, 7). 8. 33. b) Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zur Seile, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatzkommissionen dieser Vergünstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist. N. M. G. F. 30, 15 und 33. J%) Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatzbehörden als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Bezirkskommandeure einem Infanterietruppentheile?) bezw. der nächsten Arbeiterabtheilung (§. 30,4) oder dem nächsten in Betracht kommenden Marinetheile (Matrosendivisionen: §. 23, 2, v und 3; Werft= divisionen: §. 23, 226 und d) überwiesen werden (§. 68, ). 4) Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Bescitigung nicht in dem Willen des betreffenden Militärpflichtigen lag, so treten die unter a bis c erwähnten Folgen nicht ein. 4 M. G. §F. 33. 4. Die Vorzumerkenden sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Abschlußnummer des- jenigen Aushebungsbezirkes stehen, in welchem sie geloost haben. Unter sich rangiren die Vorzumerkenden nach Jahrgängen — ällester Jahrgang voran — und Loosnummern. Die Einrangirung Verzogener findet nach dem Werthe ihrer Loosnummern im Ver- hältniß zu den Abschlußnummern statt.) Die Rangirung nach Loosnummern kann bei Aufstellung der Listen einstweilen unterbleiben; sie ist nachzuholen, sobald zur Deckung des Rekrulenbedarfs der betreffende Jahrgang nicht voll in Anspruch genommen wird. 5. a) Die Loosung der Militärpflichtigen findet in ihrem ersten Militärpflichtjahre statt. An der- selben nehmen — abgesehen von den unter Ziffer 7 vorgesehenen Ausnahmen — alle in der alphabetischen Liste des laufenden Jahrganges geführten Militärpflichtigen des Aus- hebungsbezirkes, soweit sie bei der Musterung erschienen waren oder entschuldigt gefehlt haben, Theil. - b) Die bei der Loosung gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer seiner Militärpflicht. c) Abschlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in einem Aushebungsbezirk in der regelmäßigen durch die Aufeinandersolge der Loosnummern bestimmten Reihenfolge zuletzt ausgehoben ist (siehe Ziffer 14). Diese regelmäßige Reihensolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß Militär- pflichtige durch die Ersatzkommission vorläufig von der Aushebung zurückgestellt werden. d) Ist zur Aufbringung des einem Aushebungsbezirk auferlegten Rekrutenantheils auf die Ueberzähligen früherer Jahrgänge (Ziffer 2e) zurückgegangen, so gilt die bei der Loosung des lausenden Jahres gezogene höchste Nummer zugleich als Abschlußnummer ohne Rück- sicht darauf, ob zwischen dem zuletzt Ausgehobenen des laufenden Jahrganges und der höchsten Loosnummer sich noch einzelne von der Aushebung zurückgestellte Militärpflichtige ") Die allgemeine Regelung der Verkheilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf die Infanterietruppentheile ist Sache der Generalkommandos. *“) Beispiel: Ein Vorzumerikender besitzt in dem Musterungsbezirk 4, woselbst die Abschlußnummer seines Jahr- ganges „1200“ ist, die Loosnummer „900“. Derselbe verzieht in den Musterungsbezirk B, woselbst die Abschlußnummer desselben Jahrganges „400“ beträgt. Er wird demnach im Verhältniß 900: 1200 = x: 400, k — 300, mithin hinter dem Vorzumerkenden einzurangiren sein, welcher im Musterungsbezirke B die Loosnummer „300“ besitzt.