sien r ## #%½%½% nicht u n brachten m- r — 9 ein, giebt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an und meldet die Zahl der zur Emnstellung in eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen") (8§. 30, 4 und 43, ). Die Generalkommandos und das Kommando der Grohherzoglich hessischen (25.) Division melden sobald als möglich — spätestens bis zum 1. September — unter Benutzung des Musters 13 an das vorgesetzte Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirke noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Wassengattungen getrennt — beziehungsweise, ob und in welchem Maße die Gewährung von Aus- hülfe erforderlich ist. Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft. S. 75. Im Allgemeinen. Durch die Schiffermusterungen soll, insoweit dies mit den militärischen Bedürfnissen vereinbar ist, den schiffahrttreibenden Mililärpflichtigen der Land-, der seemännischen und halbseemännischen Be- völkerung ohne erhebliche Störung in der Ausübung ihres Berufs die Gestellung vor den Ersatz- behörden ermöglicht werden. Es dürfen daher diejenigen schiffahrltreibenden Militärpflichtigen, welche durch die Gestellung beim Aushebur gsgeschäft in der Ausübung ihres Berufs erhebliche Nachtheile erleiden würden, auf ihren Wunsch (§. 26,6) durch die Ciovilvorsitzenden der Ersatzkommissionen auch von der Gestellungspflicht beim Aushebungsgeschäft (§. 62,8) entbunden und bis zu den in den Monaten Dezember oder Januar jedes Jahres statifindenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden. · n. Gr □ Ueber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Civilvorsitzenden eine vorläufige Bescheinigung ertheilt. Beim Musterungsgeschäfte wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungsscheine (88. 35 und 67) eingetragen. Die Schiffermusterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission unter Hinzu- ziehung eines Militär= oder Marinearztes abgchalten. Das Schiffer-Musterungsgeschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten (§. 72, statt. Woselbst schiffahrltreibende Militärpflichlige nicht in größerer Anzahl vorhanden, werden Schiffer- musterungen nicht anberaumt.“) Die Termine für die Schiffermusterungen werden innerhalb des Brigadebezirkes durch den Infanterie- Brigadekommandeur festgesetzt und durch die Ersatzkommissionen amtilich veröffentlicht. Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der für die Marine auszuhebenden Militärpflichtigen im Anschluß an die Schiffermusterung erfolgen kann. mDer Generalstabsarzt der Marine theilt bis zum 1. November jedes Jahres den Generalkommandos der Küstenbezirke mit, ob und welche Marineärzte für die Schiffermusterungen zur Verwendung ge- langen können. Die Generalkommandos vertheilen die namhaft gemachten Marineärzte auf die Infanteriebrigaden. Die Infanterie-Brig theilen sie den einzelnen Ersatzkommissionen zu und benach- richtigen den Generalstabsarzt der Marine über Ort und Zeit des erforderlichen Eintreffens der Marineärzte. Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infanterie-Brigade- kommandeure das Nöthige (§. 61, 70. *) Die Generalkommandos bestimmen über die Einstellung der für eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen. *) In nZusbebungsbezirken, in welchen Schiffermusterungen nicht slatlsinden, dürfen die schiffahrltreibenden Mitärpslichusgen auf ihren Wunsch ebenfalls bis zum Dezember des laufenden Jahres zurückgestellt und demnächst ebenso mie die von See zurückkehrenden Militärpflichtigen (§. 78) außerterminlich gemustert werden.