— 66* — Bei der Meldung von Freiwilligen zum Eintritt in die Marine tritt hierbei an die Stelle des Generalkommandos der zuständige Marinestations-Chef. Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (eventuell sofortige) Einstellung zum zwei= bezw. dreijährigen Dienste Bestimmung zu treffen.“) 10. a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des 8. 93 von der Aushebung zurückgestellt worden sind, ist seitens des Truppentheils u. s. w. der Civil- 3 derjenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen, welche die Zurückstellung verfügt hat. b) War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Civilvorsitzende der Ersatz- kommission des bisherigen Aufenthaltsorts des Freiwilligen von der Einstellung des letzteren in Kenntniß zu setzen. c) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung des Berechtigungsscheins, auf dessen Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag zu vermerken ist. Der Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen. d) Die unter a und h bezeichneten Civilvorsitzenden ihrerseits haben dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsorts behufs Berichtigung der Grundlisten entsprechende Mit- theilung zu machen, nachdem die Streichung der unter a genannten Freiwilligen in der nach §. 93, 7° geführten Hülfsliste bewirkt ist. Wird ein Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in einen anderen Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in dem Standort oder in der Nähe desselben verbleibenden Truppentheile versetzt. 12. Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die Mittel zu seinem Unterhalte fehlen, darf ausnahmsweise durch das Generalkommando die Geld= und Brotverpflegung und unter besonderen Umständen auch Bekleidung, Ausrüstung und Quartier unter Anrechnung auf den Etat des Truppentheils gewährt werden. 13. Hat ein zum Dienste Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritte nicht gestellt (§. 93,,#8) so ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurückstellung verfügt war, bezw. dem Civil- vorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsorts, sofern eine Zurückstellung noch nicht einge- treten, alsbald durch den Truppen-(Marine-theil Anzeige zu machen. —. — Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege. §. 95. Organisation des Ersatzwesens. « Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und der Infanterie- Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit gleichen Befugnissen. Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäfte vereinigt. Besondere Schiffermusterungen finden nicht stalt, jedoch können die Mannschaften der seemännischen und halbseemännischen Bevölke- rung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außerterminlich gemustert werden. Die Ersatzbehörden dritter Instanz setzen in denjenigen Bezirken, in welchen das Ersatzgeschäft in der verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben den Ersatzkommissionen Hülfs-Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und gleicher Verantwortung ein. Die Auswahl der Mitglieder der Hülfs-Ersatzkommissionen, sowie die Bezeichnung der den letz- teren zuzuweisenden Bezirke u. s. w. ist im Frieden vorzubereiten. Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch nach den Anfangs- buchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen erfolgen. Die Ersatzbehörden dritter Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf die Handhabung des Ersatz- geschäfts für größere Städte besondere Einrichtungen zu treffen. O — 5 *) In Württemberg entscheidet hierüber der O ber-Nekrutirungsrath.