— 17* — Bezügliche Gesuche 2c. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten und werden betreffs der Mannschaften von diesem entschieden. Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbeiführung der Verabschiedung weiter befördert. 8. Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots, welche ohne Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, Offiziere und Sanitätsoffiziere der Landwehr zweiten Aufgebots, welche es unter- lassen von ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirkskommando Anzeige zu machen, mit Geld- strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 2# G. 8. 60,?. D. Str. G. 5. 10, erster Absatz, :, bezw. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 18; D. Str. G. F. 360. gischien Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der Bezirkskommandos (siehe 9. Die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften sind in den 65§. 80, 82 und 85 enthalten. 0. Die zur Disposition der Truppen-(Marine-theile beurlaubten Mannschaften können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahrs jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienste) wieder einberufen werden und bedürfen bis dahin zum Wechsel des Aufenthaltsorts sowie zur Anmusterung durch ein Seemanns- amt der Genehmigung ihr ihres Bezirkskommandeurs. d. 6 Wer ohne Venehnigung den Aufenthalt wechselt, wird durch den bezeichneten Bezirkskommandeur sofort zum Dienste wieder einberufen. 11. Im Uebrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgesetze und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsorts im In= und Ausland, in der Ausübung ihres Ge- werbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht rnterworsen — G. 8. 61. 12. Bei erheilng von Auslandspässen an Perfonen des Beurlaubtenstandes ist *—d* zu achten, daß dieselben der ihnen nach §. 114, § obliegenden Verpflichtung nachkommen (. 106, 0. 13. Ueber Ab= und Anmeldung beim Aufenthaltswechsel siehe §. 114. 14. Ueber die erfolgte Anmusterung und Abmusterung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes ist durch die Seemannsämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem erstere kontrolirt werden, sofort Mit- theilung zu machen. Die Dauer der Anmusterung ist hierbei anzugeben (S. 114, 3). Falls die angemusterten Mannschaften dem Beurlaubtenstande des Heeres angehören, sind die- selben in den der Marine überzuführen. 15. Die Seemannsämter im Inlande haben den von ihnen abgemusterten Mannschaften des Beurlaubten- standes eine Bescheinigung) über den Tag der Abmusterung auszustellen und dieselben gleich- zeitig zur Rückmeldung bei der Kontrolstelle (5. 113, 1) unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungs- Bescheinigung anzuweisen (5. 114, 8). 16. a) Mannschaften der Reserve und Marinereserve, der Land= und Seewehr ersten Aufgebots sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve darf in der Zeit, in welcher sie nicht zum aktiven Dienste einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswanderung (Entlassung aus der Neichsangeherigkeih nicht, verweigert werden. . G. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88. 11 und 20. St. A. G 8. 15,3. R. V. Art. 59. (einsnahme 67(# ifer 7 zweiter Absatz.) Vor Ertheilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist durch die Polizeibehörde dem Bezirkskommando Mittheilung zu machen. Die Aushändigung der Entlassungsurkunde darf erst erfolgen, nachdem das Bezirkskommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung zum aktiven Dienste nicht entgegensteht. *) Nach dem Muster b der Anlage 4.