2 –1 * # e # – 84 — 3. ein durch die Polizeiobrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheilszeugniß; 4. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste bezw. das den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schulzeugniß. c) Die Präfund Ur vorgelegten Papiere erfolgt durch den Bezirkskommandeur nach Maßgabe der Grundsätze des §. 90. Derselbe ertheilt, sosern er kein Bedenken hat, die Berechtigung und vermerkt dieselbe im Ersatzreservepasse. Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirkskommandeurs entscheidet die Ober-Ersatzkommission endgültig. d) Die Meldung beim Truppentheile hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Uebung mündlich oder schriftlich unter Vorlage des Ersatzreservepasses stattzufinden. e) Die erfolgte Annahme wird durch den Truppentheil im Ersatzreservepasse vermerkt und dient gleichzeitig als Gestellungsbefehl. Von der Annahme zur Uebung hat der Truppentheil das den Ersatzreservisten kontrolirende Bezirkskommando sofort zu benachrichtigen. 6) Verspätete Anträge — sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des Truppentheils (siehe b), als auch um Annahme bei einem solchen (siehe d) — werden grundsätzlich abgewiesen, sofern die Nichtinnehaltung des Termins zur Meldung beim Truppentheile nicht durch den Zeitpunkt der Ueberweisung zur Ersatzreserve bedingt wurde. „Tritt während der Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der leßzteren auf die Uebungszeit nicht in Anrechnung. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 13. Ersatzreservisten, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, werden zu Uebungen nicht mehr herangezogen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen, b) wegen Kontrolentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder e) auf ihren Antrag von der zulebt vorhergehenden Uebung befreit worden sind. 11. 2. 88. Art. II. 8. 14. Die tuietiem Ersahreservisten sollen zu Uebungen im Sommer nicht einge zogen werden. 1I. 2. 88. Art. II. S. 1 In Betreff der Einberufungen z5u den *5r 57# und Befreiungen von denselben findet die Be- stimmung des §. 116, „ 10 sinngemäße Anwendung. Bei der Heranziehung der Ersatzreservisten zu den Uebungen ist, soweit die militärischen Interessen es gestatten, unter den vorzugsweise übungsfähig bezeichneten Mannschaften (s. 71/2) im Allgemeinen pissesde Reihenfolge innezuhallen, welche im §. 40 für die lleberweisung zur Ersatzreserve fest- gesetzt ist Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission gemäß §. 73,1 zweiter Absatz bezw. etwaige Festsetzungen der Ersatzbehörde dritler Instanz gelegentlich der Ueberweisung zur Ersatzreserve nach 8. 40 sind zu berücksichtigen. 8. 118. Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes. Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz- reserve erfolgt auf Kaiserlichen Befehl. Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur a) zu den jährlichen Uebungen (§8. 116,, und 117f9; b). wenn Theile des Reichsgebiels in Kricgeufand erklärt werden. W. G. F. 8. G. v. 11. 2. ds. Art. II. SS. 11 und 2 . Bei nothwendigen Verstärkungen oder. Mobilmachungen “o’ bei Bildung von Ersatztruppentheilen werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach den dahrezlasen mit den üngsten beginnend einberufen. - S. 63. G. v. 11. 2. 88. Art. II.