□ # – 93 — b) Eines Antrags auf Zurückstellung des ausgebildeten dem Landsturm zweiten Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom Waffendienste bedarf es im Frieden nicht. Dasselbe bleibt bei Aufruf des Landsturms vorläufig von der Einberufung zum Waffendienst auf Grund einer eintretenden Falles vorzuzeigenden Bescheinigung über die Anstellung bezw. Beschästigung im Eisenbahndienste (Ziffer 1) besreit. Ueber die eventuelle Heranziehung zur Ergänzung von Eisenbahnformationen trifft der Chef des Generalstabs der Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte Versügung. Das Ergebniß ist von Ersterem der Inspektion der Verkehrstruppen mitzutheilen. . Die versügte Zurückstellung der unter 3a genannten Personen wird auf der daselbst erwähnten Be- scheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres Gültigkeit. Scheiden Mamnschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienste gänzlich aus, so sendet die Bahn- verwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerke dem Bezirkskommando unverzüg- lich zu. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienste sind nur bei den unter Ziffer 1a aufgeführten Beamten zulässig. Zugänge, welche durch die Veränderungsnachweisungen (Ziffer 3a) zur Kenntniß des Bezirks- kommandos gelangen, gelten als terminmäßige Gesuche. Vorstehende Festsetzungen finden auf Osfiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls Anwendung, sofern dieselben nicht dem Beurlaubtenstande der Eisenbahnbrigade angehören. In letzterem Falle ist eine Zurückstellung derselben vem Waffendienst ebensowenig wie für Vizefeldwebel, welche dem Be- urlaubtenstande der Eisenbahnbrigade angehören, zu beantragen. Ueber die spälere Verwendung mit der Waffe des von dem Chef des Generalstabs für Feldeisen- bahnformalionen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung den Eisenbahnen vorläufig belassenen, späler aber entbehrlichen dienstpflichtigen 2c. Personals (§. 125, 30) das Weitere zu ver- anlassen, bleibt dem Königlich preußischen Kriegsministerium vorbehalten.