Muster 18. — 136° — Muster 18 zu §. 90. Beugniß über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. (t( Vor= und Familiennamen) „ geboren am len 18 zu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), (Religion), Sohn des (Name und Stand des Vaters) zu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaal), hat die hiesige Anstalt von der Klasse (Nummer der Klasse) an besucht und der Klasse (1 oder 2) Jahrte) angehört. Er hat in den von ihn besuchten Klassen an allen Unterrichtsgegenständen Theil genommen. 1. Schulbessch und Betragen: 2. Aufmerksamkeit und Fleiß: 3. Maß der erreichten Kenntnisse: (Ob der Besuch der betreffenden Klasse erfolgreich gewesen, ob die Entlassungsprüfung bestanden ist.) (Ort, Datum) Direktor und Lehrerkollegium. *([ (Bezeichnung der Anstalt) zu &. J. (Schulsiegel.) J. J. Direktor. Oberlehrer. Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß §. 89,“ der Wehrordnung beizu- sügenden Beläge: a) eines Geburtszeugnisses, b) der nach Muster 17a ertheilten Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen. Statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und dab, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Verkreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrig- keitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertrsser oder der Dritte die in dem vor- stehenden Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon lraft des Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. 8 Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des gesetzlichen ertreters. « eines Unbescholtenheitszeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehr- anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst- behörde aus zustellen ist, muß die Ertheilung des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienste bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig sein würde, schriftlich nachgesucht werden. Das Gesuch ist spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahrs, d. h. desjenigen Jahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird, bei der betreffenden Prüfungskommission zu stellen. Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung muß bis zum 1. April desselben Jahres erfolgt sein. Nichtinnehaltung des letzteren Zeitpunkts hat den Verlust des Anrechts auf Erwerbung des Berechtigungoscheins zum einjährigefreiwilligen Dienste zur Folge. Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. » Anmerkung. 1. Eine von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung von einem obliga- wichen aielbeestan ist in dem Zeugnisse ausdrücklich anzugeben. 2. Das Zeugniß ist in der Größe eines halben — #