— 1787“ — Anlage 4 zu F. 106. Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse Anzumusternder (vergl. §§. 5 bis 23 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872) zu beachten sind. !*— d □ □ Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. (§. 22,2 der Wehrordnung.) uJunge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürsen für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann angemustert werden, wenn sie eine Bescheinigung des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts darüber bei- bringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegen- stehen (§. 107 der Wehrordnung). Junge Leule, welche das militärpflichtige Alter bereils erreicht oder überschritten haben, dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung zur Anmusterung als Schiffer oder als Schiffs- leute zugelassen werden (. 108,4 bezw. §§. 29 und 33,9 der Wehrordnung). Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besitz eines ihnen von der Ober-Ersatzkommission oder im Auftrage der letzteren von der Ersatzkommission vollzogenen und unterstempelten Aus- schließungs-, Ausmusterungs= oder Landsturmscheins) bezw. eines von dem Bezirkskommando unterstempelten Ersatzreservepasses oder Marine-Ersatzreservepasses befinden, oder welche durch Enl- lassungspapiere nachweisen können, daß sie ihrer akliven Dienstpflicht genügt haben oder aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hinderniß entgegen. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern von der Abmeldung bei der Kontrolstelle (§. 113,1 der Wehrordnung) entbunden. Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Mililär- verhällniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 109,1 ude der Wehr- ordnung) durch die Seemannsämter haben letztere demjenigen Bezirkskommando, von welchem die Belreffenden kontrolirt werden, sofort Mitlheilung zu machen und dabei die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtung anzugeben. Auch haben die Seemannsämter von jeder Abmusterung dieser Mannschaften dem zuständigen Bezirkskommando sosort Mittheilung zu machen (8. 111, der Wehrordnung). Die Scemannsämter im Inlande haben außerdem von jeder Anmusterung und Abmusterung eines dem Beurlaubtenstande der Kaiserlichen Marine oder des Heeres angehörenden Schiffsführers, Steuermanns mit Schiffsführerexamen oder Seedampfsschiffs-Maschinisten nach dem beigefügten Muster a dem Kommando derjenigen Matrosendivision, Torpedoabtheilung oder Werstdivision, bei welcher der Vetreffende gedient hat, Mittheilung zu machen. Gehören die Betreffenden dem Beurlaubtenstande des Heeres an, so ist die Mittheilung direkt an das Reichs-Marinc-Amt zu richten. *) bezw. eines Ersatzreservescheins (2. Klasse) oder Seewehrscheins. (Letztere beiden Papiere dienen solchen Land- sturmpslichtigen als Ausweis, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betrefsend Aenderungen der Wehrpflicht vom II. Jebrnar 188 eine endgüllige Gutscheidung über ihre Militärverhällnisse erhalten haben.)