— 336 — . §.8. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Wirksamkeit. Gleichzeitig treten die Instruktion über die Führung der Eintragsrolle vom 7. Dezember 1870 und die Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste vom 29. Februar 1876 (Central-Blatt für das Deutsche Reich 1876 S. 119, 120) außer Kraft. Berlin, den 13. September 1901. Der Reichskanzler. In Vertretung: Nieberding. Anlage 1. Eintragsrollr. P ne Tag der Anmeldung. Gegenstand der Eintragung. Aunlage 2. Eintragsschein. Es wird hierdurch amtlich bescheinigt, daß in der Eintragsrolle zu Leipzig Nr. « folgende Eintragung bewirkt worden ist: (Einzurücken der Wortlaut der Eintragung aus der drilten Spalte.) Tag der Anmeldung: Leipzig, den (Unterschrift.)