— 404 — 3. Marine und Schiffahrt. Mit Bezug auf die Bekanntmachung, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes in der Handels- flagge, vom 16. August 1896 (Central-Blatt S. 461) wird bekannt gegeben, daß nach Allerhöchster Zesinimung die Flagge mit diesem Abzeichen in Schiffsbooten nicht geführt werden darf. Berlin, den 6. November 1901. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe. 4. Zell= und Stener-Wesen. Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. Im Königreiche Preußen. In Coblenz ist eine dem Hauptsteueramte daselbst unterstellte Zollabfertigungsstelle bei den neuen Werstanlagen errichtet worden, welche die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle am Moselwerst“ führt. Dieser Abfertigungsstelle sind folgende Befugnisse beigelegt worden: zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II, zur Erledigung von Begleit- scheinen 1 und ll über inländisches Salz, zur Ausferltigung und Erledigung von Versendungsscheinen 1 und II über inländischen Taback, zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, zur unbeschränkten Absertigung im Eisenbahnverkehre, zur Tarifirung von Baumwollengarn der Tarif- nummer 2 c 1, 2 und 3, Leinengarn der Tarisnummer 22 a und b, Leinwand der Tarisnummer 22 f, 1 und 2 und Anmerkung zu f und g und Wollwaaren der Tarifnummer 41 4 5 und 6 zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern, zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Sieuervergütung ausgehenden Bieres, Branntweins und Tabacks sowie zur Erhebung von Uebergangsabgaben und Aus- fertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen. Das Salzsteueramt 1 zu Theodorshalle im Bezirke des Hauptsteueramts zu Kreuznach ist in ein Salzsteueramt ll umgewandelt worden. Es ist ertheilt worden: Dem Steueramt I zu Otterndorf im Bezirke des Hauptsteueramts zu Stade die Besugniß zur Abfertigung der im 8. 1 der Allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu §.7 Ziffer 1 und 3 des Zoll- tarifgesetzes aufgeführten Waaren, die mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen zur Ausfuhr angemeldet werden, und dem Steueramt ! zu Namslau im Bezirke des Hauptsteueramis zu Oels die Seiugaß zur Erhebung der Uebergangsabgabe von Bier und zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier. Im Königreiche Bayern. Dem Nebenzollamte II zu Scheidegg im Bezirke des Hauptzollamts zu Lindau ist die Besugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 sowie zur Abfertigung des Waaren-Ein= und Ausganges im Eisenbahnverkehr (§§. 63 und 66 bis 71 des Vereins-Zollgesetzes) und zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß ankommenden Begleitscheingüter beigelegt worden. Im Königreiche Sachsen. Das bisherige Nebenzollamt 1 Hermsdorf und die in eine Straßenabtheilung dieses Amtes umgewandelle olabfertigungeeell in Markersdorf sind zu einer Zollstelle unter der Bezeichnung „Nebenzollamt ! Markersdorf-Hermsdorsf“ vereinigt worden. Im Königreiche Württemberg. Die Zollabfertigungsstelle am Westbahnhofe zu Stuttgart ist aufgehoben worden. Dem Nebenzollamt ! zu Langenargen im Bezirke des Hauplzollamts zu Friedrichshafen ist die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Zollegleitscheinen ! und ll und zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehre beigelegt worden.