— 413 — 2. Militär-Wesen. Nachtrags Verzeichnih derjeuigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. (Vergl. Bekanntmachung vom 6. Juli 1901, Central-Blatt S. 249.) Hemerkung: Die mit 4 bezeichnelen Lehranstalten haben keinen obligalorischen Unterricht im Lalein. Geffentliche Lehranstalten. C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlaffungsprüfung zur Darlegung der Befähigung gefordert wird. b. Real-Progymnafien. Königreich Preußen. Swinemünde. Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Krast für den Ostertermin 1901. . Realschulen. Königreich Wüärttemberg. Schwenningen: 1 Realanstalt. Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für die im Juli 1901 abgehaltene Reifeprüfung. d. Oeffentliche Schullehrer-Seminare. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Rudolstadt: Fürstlich evangelisch-lutherisches Landes-Seminar. Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für den Ostertermin 1901. Privat-Lehranstalten.) Königreich Bayern. Nürnberg: #Real= und Handels-Lehranstalt (Institut M. Gombrich). Anmerk. Die Dauer der Berechtigung wird bis zum Prüfungstermin 1902 einschließlich verlängert. Großherzogthum Hessen. Offenbach Main: Eoelheschule des Oberlehrers a. D. Ernst Gerloff (früher Dr. Pius Sachh. Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für die zu Michaelis 1901 abgehaltene Entlassungsprüfung. — Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Herbsttermin 1903 einschließlich Geltung. „) Die nachsolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Beslehens einer unter Leitung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von der Auffichtsbehörde genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüsung oder einzelnen Theilen derselben sind unstalthaft. 717