1 — 8. 2. Der Reichsanstalt vorbehaltene Arbeiten. Die der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt zufallende Thätigkeit, soweit dieselbe die Prüfung und Beglaubigung elektrischer Meßgerälhe betrifft, ist durch §§. 9 und 10 des Gesetzes") bestimmt. Die Reichsanstalt hat die technische Aussicht über das Prüfungswesen im ganzen Reichsgebiete zu führen und alle darauf bezüglichen technischen Vorschristen zu erlassen. Sie hat zu bestimmen, welche Arten von elektrischen Meßgeräthen zur amtlichen Beglaubigung zugelassen werden sollen, und die hierfür erforder- lichen Systemprüfungen auszuführen. Außerdem führt sie die Prüsung und Beglaubigung aller derjenigen elektrischen Meßgeräthe aus, welche nicht zu den Prüfungsbefugnissen (§. 8) der elektrischen Prüfämter gehören, sowie endlich die Prüfung und Beglaubigung derjenigen zur Messung von Strom, Spannung, Leistung und Verbrauch dienenden Apparate, welche als Arbeitsnormale bei der Herstellung elektrischer Meßgeräthe ver- wendet werden. §. 3. Beautragung von Systemprüfungen. Die Zulassung eines jeden Systems elektrischer Meßgeräthe zur Beglaubigung setzt einen Antrag des Erfinders oder des Verfertigers, oder eines hierzu bevollmächtigten Vertreters derselben voraus. Mit diesem Antrage sind fünf Meßgeräthe der betreffenden Gattung von verschiedenem Meßbereich, eine Beschreibung und eine zur photographischen Vervielfältigung geeignete Zeichnung (Größe 33 2c 21 em), welche den Mechanismus der Meßgeräthe deutlich erkennen läßt, sowie die im §F. 19 unter A angegebenen Gebühren an die Physikalisch-Technische Reichsanstalt — Abtheilung II — einzusenden. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Anzahl der für die Systemprüfung einzureichenden Meßgeräthe beschränkt, andererseits aber auch die Einreichung von Meßgeräthen bestimmter Meßbereiche ver- langt werden. In dem Antrag ist anzugeben: 1. von wem und unter welcher Bezeichnung das betreffende System hergestellt und in den Verkehr gebracht wird, .l welche Größenstufen und besonderen Ausführungsformen des Systems angefertigt werden ollen, ob, seit wann und in welcher Anzahl Apparate dieser Gattung im Deutschen Reiche, in anderen Ländern im Gebrauche sind, die etwaige Patent= oder Musterschutzuummer. ——9 *· *) Die . 9 bis 11 des Gesetzes, betr. die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 lauten: 5. 9. Die amtliche grüfung und Beglaubigung elektrischer Meßgeräthe erfolgl durch die Physikalisch-Technische Reichsanstalt. Der Reichskanzler kann die Besugniß hierzu auch anderen Stellen übertragen. Alle zur Ausführung der amtlichen Prüfung benußten Normale und Normalgeräthe müssen durch die Phyflkalisch- Technische Reichsanstalt beglaubigt sein. S. 10. Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt Beglaubigung elektrischer Meßgeräthe im ganzen wird. Sie hat die technische Aufsicht über das nischen Borschriften zu erlassen. Insbesondere liegt zur amtlichen Beglaubigung zugelassen werden sollen, der Meßgeräthe Bestimmungen zu treffen, das bei der fabren zu regeln sowie die zu erhebenden Gebühren und Stempelzeichen festzusetzen. bei und und bei F. 11. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes beglaubigten Meßgeräthe können im ganzen Umfange des Reichs im Verkehr angewendet werden.