— 51 — für die Zulassung des Meßgeräths zur Beglaubigung die mildere ist. Bei Mebgeräthen mit verkürzter Skale soll der Fehler -# 0O),1 des Sollwerths nicht übersteigen. Dasselbe gilt von solchen Msgeräthen, deren Anwendung durch eine entsprechende Aufschrift (z. B. „Strommesser richtig von.# bis. Ampere") auf einen bestimmten Theil der vorhandenen Skale eingeschränkt worden ist. g. 16. Verfahren bei der Prüfung (Vorpräfung und Hauptprüfung). Die Prüfung der elektrischen Meßgeräthe durch die Prüfämter erstreckt sich auf die äußere Be- schaffenheit, die Erfüllung der im §F. 11 enthaltenen Vorschristen (Vorprüfung) und auf das Einhalten der in 5§. 13— 15 angegebenen Fehlergrengen (Hauptprüfung). Nach vollzogener Hauptprüfung erhält jedes Meßgeräth einen Schein über den Ausfall der Prüfung sowie gegebenenfalls das im §. 18 festgesetzte Stempelzeichen. Der zahlenmäßige Betrag der gefundenen Abweichungen von der Richtigkeit wird in den Scheinen nicht angegeben. Auf besonderen Antrag werden Elektricitätswerken und Fabrikanten von elektrischen Meßgeräthen Verzeichnisse der an ihren Meßgeräthen ermittelten Abweichungen von der Richligkeit gegen besondere Gebühr ausgefertigt. Meßgeräthe, welche die Verkehrs-Fehlergrenzen überschreiten oder sonstige Mängel zeigen, werden durch Anbinden eines Zettels mit entsprechender Ausschrift gekennzeichnet. §S. 17. Berichtigung und Reinigung der zu prlifenden Meßgeräthe. Bei Gelegenheit von Prüfungen dürfen auf Antrag der Betheiligten von den Prüfämtern Berichtigungen an den Meßgeräthen, falls hierzu geeignete Stellvorrichtungen vorhanden sind, sowie Reinigungen des Werkes und kleine Ausbesserungen ausgeführt werden. Bei Streitfällen und Revisionen ist jeder Eingiiff in die Apparate untersagt und ein von neuem nothwendig werdender Bleiverschluß ist thunlichst ohne Verletzung bereits vorhandener Plomben anzulegen. S. 18. Stempel= und Verschlußzeichen. a) Als Zeichen, daß ein Meßgeräth bei der Prüfung die für den Verkehr zugelassenen Fehler- grenzen (F. 13, eingehalten hat, dient ein an dem Meßgeräth anzubringender Verkehrsstempel, welcher das amtliche Stempelzeichen des betreffenden elektrischen Prüsamts (bestehend aus den Buchslaben E P A und der Nummer des Prüfamis) sowie die Angabe des Kalenderlahrs und des Vierteljahrs der Prüfung trägt. b) Als Zeichen, daß ein Meßgeräth einem beglaubigungsfähigen System angehört, den Vor- schristen des §. 11 entspricht und bei der Prüfung die Beglaubigungs-Fehlergrenzen (5§. 14 und 15) eingehöelten hat, dient ein Beglaubigungsstempel, welcher den Reichsadler, das amtliche Zeichen des Prüfamts sowie die Jahres= und Onartalszahl der Prüfung trägt. ) Bei Nachprüfungen tritt der neue Verkehrs= oder Beglaubigungsstempel zu dem auf dem Meßgeraͤthe bereils vorhandenen hinzu. ) In den unter a bis e angegebenen Fällen werden die geprüften oder beglaubigten Meß- gerälhe N Bleisiegel verschlossen, welche auf der einen Seile den Reichsadler und auf der Rückseite das amtliche Zeichen des Prüfamts tragen. Dieser Verschluß kann zum Zwecke von Nachregulirungen von dem mit der Wartung der Zähler beauftragten Beamten des Elektricitätewerkes im Falle des Einverständnisses des Abnehmers entfernt und nach Erledigung der Regulirung durch eine Plombe des Elektricitätswerkes ersetzt werden. Von jeder solchen Nachregulmung hat das Elektricitätswerk demjenigen Prüfamte, dessen Stempel sich auf dem Zähier, vorfindet, Anzeige unter Angabe der vor und nach der Regulirung ermittellen Abweichungen u machen. e) Als Zeichen eines zeitweiligen Verschlusses und in den im §. 16 Abs. 4 erwähnten Fällen an in die Plombenschrauben des Meßgeräths ein Zettel mit aufgeklebter Siegelmarke des betreffenden Prüsamts eingebunden. 12