— 59 — 3. Militär-Wesen. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Geschäftsordnung für das Reichsmilitärgericht. Vom 30. Januar 1902. ch ertheile der in der Anlage beigefügten Geschäftsordnung für das Reichsmilitärgericht hierdurch Wrer Bestätigung. Berlin, den 30. Januar 1902. Wilhelm. Graf von Bülow. An den Reichskanzler und den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts. Geschäftsordnung für das Reichsmilitärgericht. §F. 1. Der Präsident des Reichsmilitärgerichts leitet und beaussichtigt den ganzen Geschäftsgang. . 2. Bei dem Reichsmilitärgerichte werden —# gebildet, welche die Bezeichnung I. Senat, II. III. Eineugo Senat führen. . 3. Der Präsident des Reichsmilitärgerichts Neiinmt. nach Anhörung der Senatspräsidenten vor Beginn des Geschäftsjahrs auf dessen Dauer: a) die Präsidenten für den I. und II. Senat; b) ze ständigen juristischen und militärischen Milglieder dieser Senate und deren regelmäßige ertreier; I) die mililärischen Mitglieder, die etwa diesen Senaten gemeinsam angehören sollen; d) die Vertheilung der Geschäfte unter diese Senate. 8. 4. Für die Vertretung gilt Folgendes: a) Im Falle der Verhinderung wird der Präsident des I. Senats durch den des II. vertreten und umgekehrt. Sind beide Präsidenten gleichzeitig verhindert, so siin der älteste Rath jedes Senats die Geschäte des Senatsprasidenten in seinem Senat wah Im III. (bayerischen) Senat wird der Senatspräsident steis durch den dienstältesten Rath des Senats vertreten. b) Die Vertretung der etatsmäßigen militärischen Mitglieder im Falle der Verhinderung regelt sich sinngemäß nach dem unter a bezüglich der Vertretung der Senatepräsidenten Festgesetzten. ) Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines juristischen oder militärischen Mitglieds des I. oder ll. Senats wird vom Präsidenten des Reichsmilitärgerichts ein zeitweiliger Vertreter bestimmt. In diesem Falle können Mitglieder des I. und ll. Senats gegenseinng als Stellvertreter bestimmt werden. d) Die juristischen und miluärischen Mitglieder des III. (bayerischen) Senats können weder Mitglieder der beiden anderen Senate vertreten noch durch solche vertreten werden. 18