3. Statistit. Der Bundesrath hat die nachstehenden Bestimmungen, betreffend den Beirath für Arbeiterstatistik erlassen: VSestimmungen, betreffend den Beirath für Arbeiterstatistik. F. 1. Bei der Abtheilung für Arbeiterstatistik im Kaiserlichen Statistischen Amte wird ein Beirath für Arbeiterstatistik gebildet. . 2. Der Beirath hat das Kaiserliche Stasußtr Amt bei Erfüllung der ihm auf dem Gebiete der Arbeiterstatistik zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere liegt ihm ob: 1. auf Anordnung des Bundesraths oder des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) die Vornahme arbeiterstatistischer Erhebungen, ihre Durchführung und Verarbeitung sowie ihre Ergebnisse zu begutachten; 2. in Fällen, in denen es zur Ergänzung des statistischen Materials erforderlich erscheint, Auskunftspersonen zu vernehmen: 3. dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorschläge für die Vornahme oder Durch- führung arbeiterstatistischer Erhebungen zu unterbreiten. -'e Der Beirath besteht aus einem Vorsitzenden und vierzehn Mitgliedern, von denen sieben der Bundesrath und sieben der Reichstag wählt. Den Vorsitz führt mit vollem Stimmrechte der Präsident des Kaiserlichen Stalistischen Amtes, in Fällen der Behinderung sein vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) aus den Mitgliedern des Beiraths hierzu bestimmter Stellvertreter. S. 4. Die Wahlen erfolgen für die Dauer jeder Legislaturperiode; jedoch verbleiben am Schlusse einer Legislaturperiode die Milglieder solange im Amte, bis die Neuwahlen vollzogen sind. Mitglieder, welche während der Dauer der Legislaturperiode aus dem Beirath ausscheiden, werden durch Neuwahlen ersetzt. 8. 5. Der Beirath ist befugt, zu seinen Sitzungen Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl als Beisitzer mit berathender Stimme zuzuziehen. Die Zuziehung muß erfolgen, wenn sie vom Bundesrath oder vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) angeordnet oder von sechs Mitgliedern des Beiraths beantragt wird. Der Beirath kann die Erledigung einzelner seiner Obliegenheiten und Befugnisse einem aus seiner Mitte gewählten Ausschuß übertragen, auch ständige Ausschüsse für gewisse Gruppen von Angelegenheiten einsetzen. Die endgültige Feststellung des Planes für die Durchführung der anzustellenden arbeiterstatistischen Erhebungen und die Begutachtung solcher Erhebungen darf einem Ausschusse nicht überlassen werden.