— 101 — S. 7. Die Einberufung des Beiraths und der Ausschüsse erfolgt durch den Vorsitzenden. Dem Vor- sitzenden ist es überlassen, zur Erledigung minder wichtiger Angelegenheiten oder zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten an Stelle des Beiraths den zuständigen Ausschuß (6. 6) einzuberufen. Wenn jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses oder mindestens sechs Mitglieder des Beiraths es verlangen, ist die Angelegenheit dem Beirathe vorzulegen. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt entweder der Vorsitzende oder bei seiner Behinderung ein von dem Ausschuß aus seiner Mitte gewähltes Mitglied. §. 8. Der Beirath und die Ausschüsse sind bei Anwesenheit von mehr als der Hälste ihrer Mitglieder beschlußfähig. Sie fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. . 8. 9. Der Vorsitzende — bei seiner Behinderung ein von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Kaiserlichen Statistischen Amtes — vertritt den Beirath nach außen, führt die laufenden Geschäfte und veranlaßt die zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen erforderlichen Maßnahmen. Die Büreaugeschäfte für den Beirath werden im Kaiserlichen Statistischen Amte besorgt. S. 10. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) sowie die Landesregierungen sind befugt, zu den Sitzungen des Beiraths und der Ausschüsfse Vertreter zu entsenden, welche jederzeit gehört werden müssen. Die Vertreter sind dem Vorsitzenden namhaft zu machen. Die Anberaumung von Sitzungen des Beiraths ist durch Mittheilung der Tagesordnung und ihrer Anlagen dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) und den zu diesem Zwecke von den Landes- regierungen bezeichneten Landesbehörden — in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung — anzuzeigen. Beamte des Kaiserlichen Statistischen Amtes können von dem Vorsitzenden zu den Sitzungen mit berathender Stimme zugezogen werden. KF. 11. Die Mitglieder des Beiraths erhalten bei Reisen in Angelegenheilen des Beiraths Tagegelder und Ersatz ihrer Fuhrkosten nach den vom Reichskanzler bestimmten Sätzen. Desgleichen werden die Sätze, nach denen die Entschädigung der zu den Sitzungen zugezogenen Arbeitgeber und Arbeiter sowie der Auskunftspersonen zu bemessen ist, vom Reichskanzler bestimmt. 8. 12. Im Uebrigen wird die Geschäftsordnung des Beiraths vom Reichskanzler erlassen. Berlin, den 30. April 1902. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf v. Posadowsky.