Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 5. Juni 1900 Reichs-Gesetzbl. S. 547). A. Antersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Pleisches bei Schlachtungen im Inlande. I. Anmeldung zur Schlachtvieh-- und Fleischbeschan. . 1. Wer Rindvieh, Schweine, Schafe, * Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel oder Hunde schlachtet oder schlachten lassen will, hat dies nach näherer Anordnung der Landesregierung zum Zwecke der Schlachtwieh= und Fleischbeschau anzumelden, wenn das Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll und nicht einer der Ausnahmefälle des §F. 2 vorliegt. S. 2. Die Anmeldung zur Untersuchung vor dem Schlachten (Schlachtviehbeschau) darf unterbleiben 1. d bei Nothschlachtungen (vergl. §. 1 Abs. 3 des Gesetzes): Der Fall der Nothschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Thier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Werth verlieren werde oder wenn das Thier in Folge eines Unglücksfalls sofort getödtet werden muß. Die Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten (Fleischbeschau) hat sofort nach der Nothschlachtung zu erfolgen. Sie hat auch dann und zwar sofort nach der Ausweidung zu erfolgen, wenn das Fleisch von Thieren, deren Tod durch Schädel= oder Halswirbelbruch, Erschießen in Nothfällen, Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung in Folge eines Unglücks- falls oder durch ähnliche äußere Einwirkungen ohne vorherige Krankheit plötzlich eingetreten ist (vergl. §. 33 Abs. 2), zum Genusse für Menschen verwendet werden soll: — unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über die Anmeldepflicht bei Hausschlachtungen (5. 24 Nr. 1 des Gesetzes) — bei Schlachtthieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte des Besitzers (vergl. §F. 2 Abs. 3 des Gesetzes) verwendet werden soll, sofern sie un Ierbnale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung (vergl. . zeigen. In diesem Falle ist eine Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten nur erforder- lich, wenn sich bei der Schlachtung Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches aus- schließenden Erkrankung (vergl. 85. 33, 34) zeigen.