— 14* — S. 42. (1) Der Beschauer hat das untersuchte Fleisch alsbald zu kennzeichnen. Nur wenn der Besitzer beanstandeten Fleisches oder sein Vertreter sofort erklärt, daß er sich bei der Entscheidung nicht beruhigen werde, ist das Fleisch vorläufig mit einem Erkennungszeichen, das leicht wieder entfernt werden kann, zu versehen. Die Landesbehörden können gestatten, daß in öffentlichen Schlachthöfen von der Anbringung des Erkennungszeichens an einzelnen Organen oder Fleischtheilen abgesehen wird, wenn dieselben sofort unter amtlichen Verschluß gebracht werden. (2) Vorläufig mit einem Erkennungszeichen versehenes Fleisch ist zu kennzeichnen, sobald das Er- gebniß der zmersachen endgültig feststeht. (3) In den Fällen der §§. 35, 36 darf die Kennzeichnung der einzelnen Stücke unterbleiben, wenn die unschädliche Beseiligung anderweit sicher gestellt ist. (4) Die am Fleische nach §§. 43, 44 angebrachten Kennzeichen sind zu berichtigen, wenn die Ent- scheidung des ersten Beschauers in Folge eingelegter Beschwerde (F. 46) oder von Aufsichtswegen ab- geändert worden ist. F. 43. (1) Die Kennzeichnung des Fleisches erfolgt mittelst Farbstempels mit nicht gesundheitsschädlicher, haltbarer blauer Farbe oder mittelst Brandstempels. (2) Jeder Stempel trägt als Aufschrist den Namen oder das Zeichen des Schaubezirkes. Thier- ärzten ist es gestattet, einen Stempel mit ihrem Namen zu verwenden, wenn sie außerhalb ihres gewöhn- lichen Schaubezirkes abzustempeln haben. (3) Die Stempel, ausgenommen die für Fleisch von Einhufern und Hunden bestimmten, sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von kreisrunder Form bei mindestens 3,5 Centimeter Durchmesser; für das im Nahrungs= und Genußwerth erheblich herabgesetzte (minderwerthige) Fleisch von gleicher Form, jedoch umschlossen von einem gleichseitigen Vierecke; für das bei der Untersuchung als zum Genuß untauglich befundene und unschädlich zu beseitigende Fleisch von dreieckiger Form bei mindestens 5 Centimeter Seitenlänge: für das zum Genusse bedingt taugliche Fleisch von viereckiger Form mit mindestens 4 Centimeter Seitenlänge. Tauglich. Erheblich herabgesezt im Unkanglich. Bedingt tauglich. Nahrungs- und Grunhwerthe. Schaubezirk. Schaubezirk. (4) Das tauglich befundene Fleisch von Pferden und anderen Einhufern ist mit einem rechteckigen Stempel von mindestens 5 und 2 Centimeter Seitenlänge zu versehen. Derselbe trägt außer dem Namen des Beschaubezirkes die Aufschrift „Pferd“. éleisch von Einhufern. Pferd. Schaubezirk.