— 36* — b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im §. 5 Nr. 3 ausgeführten Stoffe behandelt worden ist; bei Schinken in Sendungen unter 10 Stück, bei Speck und bei Därmen jedoch nur, wenn der Verdacht einer solchen Behandlung besteht. (10) Liegen die Voraussetzungen des §F. 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Slichproben vor, so hat sich die Untersuchung bei Sendungen, die aus 1 oder 2 Packstücken bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens 2 Packstücke, bei größeren Sendungen auf mindestens den 10. Theil der Packstücke zu erstrecken. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken ist mindestens der 10. Theil des Inhalts zum Zwecke der Untersuchung aus verschiedenen Lagen zu entepe Auf weniger als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstücke darf die Unter- suchung nicht beschränkt werden. S. 15. (1) Die Untersuchung des zubereitelen Feites zerfällt in eine Vorprüfung und in eine Hauptprüfung. (2) Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken: a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschristen bezeichnet sind („Margarine“, „Kunstspeisefett"): b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere Be- schaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und Geschmack (ranzigen, sauren, Fäulniß= oder Schimmel-Geruch und -Geschmack), auf das Vorhanden- sein von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien auf der Oberfläche oder im Innern sowie auf sonstige Anzeichen von Verdorbensein zu achten ist. Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen: a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Versälschung oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen; b) Margarine ist auf die Anwesenheit des gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz oder deren Ersatzmitteln, vorgeschriebenen Er- kennungsmittels (Sesamöl) — che esefer 1897 S. 591 — zu prüfen: e) Schweineschmalz ist mit dem Zeiß-Wollny'schen Refraktomeler zu untersuchen. Ergiebt sich hierbei der Verdacht einer Verfälschung, so ist eine eingehendere Prüfung der verdächtigen Probe vorzunehmen; ) es ist zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, unter das Verbot des §F. 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 fällt oder ob es einen der im §. 5 Nr. 3 der gegenwärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe enthält. (1) Die Proben für die Hauptprüsung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage c zu entnehmen und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln. (5) Liegen die Voraussetzungen des §. 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben vor, so hat sich die Vorprüfung sowie die nach Abs. 3 unter a, b und c vorzunehmende Hauplprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr Packstücken bis zu 100 auf 5 vom Hundert, vom Mehrbetlrage bis zu 500 Packstücken auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehrbetrag auf 2 vom Hundert zu erstrecken. (6) Die nach Abs. 3 unter d vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung auf eine geringere Zahl der für die Hauplprüsung entnommenen Proben zu beschränken, und zwar sind dazu von weniger als 6 Proben 2, von weniger als 18 Proben 4, von weniger als 28 Proben 6 und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen. G g. 16. Für die Ausführung der Unlersuchungen sind maßgebend: 1. de* (enweisung für die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches nlage a); 2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen (Anlage b); 3. die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Feite (Anlage c): 4. die Anweisung für die chewische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage ch.