— 38* — s) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt; 8) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus cellolosae) nachgewiesen sind. (2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unier II Ba unterbleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 8. 19. (1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze: I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen an- genommen werden kann, daß eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Fleischstück eine der im 8. 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten Krankheiten oder der begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist; b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rothlauf der Schweine, Septicämie, § * Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nach- gewiesen ist; I) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind; ) die veränderten Theile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung. II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt werden muß, und zwar A. das ganze Packstück, a) wenn das Fleisch auf Grund einer der Bestimmungen im §. 14 Abs. 1 unter a und b beanstandet ist b) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, welche Mängel der im §. 14 Abs. 2 be- zeichneten Art aufweisen; c) wenn sämmtliche aus dem Packstück entmommenen Proben (§5. 12, 14 Abs. 4) auf Grund der Bestimmungen im §. 14 Abs. 1 unter d beanstandet sind; #) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul- und Klauenseuche oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten vorliegen: das einzelne Fleischstück, welches auf Grund einer der Bestimmungen im §. 14 Abs. 1 unter c bis e beanstandet ist, insbesondere wenn sich bei der Prüfung einer der im §. 18 Abs. 1 unter II B b bis f aufgeführten Mängel ergiebt, und dieser nicht im Falle zu ! unter 4 des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Theile ge- hoben wird. (2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund des §. 14 Abs. 1 unter a unter- bleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. * In den Fällen der §§. 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt. # 21. :(l) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen I. auf Grund der Vorprüfung: a) wenn die Waare den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist („Margarine“, „Kunstspeisefett"): b) wenn das Fett ranzig, sauer, mit Fäulniß-Geruch oder -Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Baklerienkolonien durchsetzt oder sonst verdorben besunden wird; Tc) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterien= kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist; 34