4. Einnahme- übersicht. Nuster [i’*mie —* Verollter Schaumwein. Nachslener. Anlage 1% — 134 — Bestimmungen vom 3. April 1878 abzurechnen. Die Haupt= und Unterämter haben die von ihnen erhobene Schaumweinsteuer in den monatlichen und vierteljährlichen Reichssteuer-Uebersichten mit nachzuweisen. Die Vergütung für Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer (§. 25) ist bei der Ablieferung des Erlrags an die Reichskafse einzubehalten. §F. 28. Ueber die Einnahme an Schaumweinsteuer sind von der Direktiobehörde vierteljährlich Einnahmeübersichten nach Muster 5 an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen einzusenden. Der Einnahmeübersicht für das 1. bis 4. Viertel des Rechnungsjahrs ist für jeden Bundes- staat eine Nachweisung über den Verkauf von Schaumweinsteuerzeichen im abgelaufenen Rechnungs- jahre nach Muster 6 beizufügen. Zu §. 30 des Gesetzes. Der aus dem Ausland eingeführte Schaumwein muß, bevor er in den freien Verkehr tritt, mit einem Zollzeichen versehen werden, welches die Bezeichnung „Verzollter Schaumwein“, jedoch keine Werthangabe trägt und nach Form, Größe und Farbe dem im §. 6 beschriebenen Steuer- zeichen zu 50 Pf. entspricht. Die Zollzeichen werden von der Reichsdruckerei auf Rechnung des Reichs hergestellt und durch die Landesregierungen unentgeltlich bezogen. Sie werden nur an die zur Abfertigung ausländischen Schaumweins befugten Zoll= und Steuerslellen abgegeben, sind unter amtlicher Aufsicht gemäß §. 9 zu entwerthen und in der im §F. 10 vorgeschriebenen Weise anzubringen. Für die amtliche Aussicht werden Gebühren nicht erhoben. Auf Antrag kann Inhabern ausländischer Schaumweinfabriken gestattet werden, die Zoll- zeichen schon im Ausland anzubringen. Die Zeichen sind in diesem Falle von einem vom Reichs- kanzler zu bezeichnenden Mauptamte gegen Hinterlegung des Betrags von 50 Pf. für jedes Zeichen oder gegen Sicherheitsbestellung zu beziehen. Eine Rückgabe des hinterlegten Belrags oder eine Freigabe der bestellten Sicherheit ist nur insoweit zulässig, als binnen sechs Monaten nachgewiesen wird, daß im Auslande mit Zollzeichen versehener Schaumwein in entsprechender Menge verzollt worden ist. Dieser Nachweis ist durch Vorlegung von Zollquittungen zu führen, auf denen durch die Abfertigungsbeamten die Zahl der Flaschen bescheinigt ist, die bereits mit Zollzeichen versehen zur Verzollung gestellt worden sind. Die Zollquittungen sind vor der Rückgabe mit einem ent- sprechenden Vermerke zu versehen. Ueber Einnahme und Ausgabe an Zollzeichen hat die Amtsstelle Anschreibungen zu führen. Die Abgänge sind im Falle des Abs. 2 durch die geführten Verhandlungen, im Uebrigen durch Bescheinigungen der Beamien zu belegen, welche die Anbringung der Zollzeichen überwacht haben. Zu S§. 31 des Gesetzes. S. 30. Die Vorschristen wegen Erhebung der Nachsteuer enthält die Anlage 7. Schlußbestimmungen. 8g. 31. Der Reichskanzler ist ermächtigt, wegen Form, Entwerthung und Anbringung der Schaum- weinsteuer= und Zollzeichen anderweite Anordnungen zu treffen.