— 163 — Aulage 7. (A. B. 5. 30.) Schaumwein Nachsteuer-Ordnung. 8. 1. Schaumwein, der sich am 1. Juli 1902 außerhalb einer Schaumweinfabrik oder einer Zollnieder- lage befindet, unterliegt der im §. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetze vor- gesehenen Schaumweinsteuer in Form einer Nachsteuer. Von der Nachsteuer bleibt befreit: a) Schaumwein, der nachweislich der Verzollung unterlegen hat; b) sonstiger Schaumwein im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Ausschank noch Handel mit alkoholischen Getränken betreiben, sofern seine Gesammtmenge nicht mehr als 20 ganze Flaschen oder eine entsprechende Menge von kleineren oder größeren Flaschen eträgt; c) Schaumwein, der unter Steuerkontrole ausgeführt wird. §. 2. Wird die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund des §. 1 Abs. 2 unter a beansprucht, so ist von den Betheiligten durch Vorlegung der Zollquittungen oder der Handelsbücher, des Briefwechsels bder Bi sonst glaubwürdiger Weise nachzuweisen, daß der Schaumwein der Eingangsverzollung unier- egen hat. Befinden sich im Falle des §. 1 Abs. 2 unter d im Besitze eines Haushaltungsvorstandes mehr als 30 ganze Flaschen Schaumwein, so ist der gesammte Vorrath nachzuversteuern. Beim Vorhandensein von Schaumwein aus Traubenwein und solchem aus Fruchtwein werden die Mengen beider Arten zu- sammengerechnet. Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gehören nicht zu den von der Nachsteuer befreiten Haushaltungsvorständen. Wird die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund des §. 1 Abs. 2 unter c beansprucht, so ist der Schaumwein bis zur Ausfuhr unter amtliche Kontrole zu stellen. Für die Ausfuhr findet der §. 19 der Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Erfolgt die Ausfuhr nicht bis zum 30. Sep- tember 1902, so ist der Schaumwein zu versteuern. 8. 3. Wer am 1. Juli 1902 im freien Verkehre befindlichen Schaumwein im Besitz oder Gewahrsam hat, hat ihn spätestens am 3. Juli 1902 bei der Hebestelle seines Bezirkes schriftlich unter Angabe der Art und Menge und des Aufbewahrungsraums anzumelden. Schaumwein, der sich am 1. Juli 1902 unterwegs befindet, ist vom Empfänger anzumelden, sobald er in dessen Besitz gelangt ist. Anzumelden ist auch der am 1. Juli 1902 bei Wirthen, Händlern und den im §. 2 Abs. 2 bezeichneten Vereinigungen vorhandene Bestand an ausländischem verzollten Schaumweine. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich: 1. für Schaumwein, der nach §. 1 Abs. 2 unter b von der Nachsteuer befreit bleibt; 2. für Schaumwein, der im Lagerbuch einer Schaumweinfabrik (§. 22 der Ausführungs- bestimmungen) nachzuweisen ist. ur Nachsteuer-Anmeldung sind Vordrucke nach Muster a zu benutzen, welche von der Hebestelle # Auster a. 8 unentgeltlich geliefert werden. Die Hebestelle hat die ihr übergebenen Anmeldungen sogleich in das nach Muster b zu führende Schaumwein-Nachsteuer-Anmeldungsbuch einzutragen und unverzüglich den mit der Nachsteuer-Revision beauftragten Beamten zuzustellen. 8. 4. Die Anmeldungspflichtigen haben den Beamten diejenigen fülsshiene zu leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforderlichen Grenzen zu vollziehen. 61“% .