Muster # — 154 — Die bis zum Zeitpunkte der Revision erfolgten Veränderungen des angemeldeten Schaumwein- vorraths durch Zu= und Abgang sind den Revisionsbeamten vor Beginn der Revifion mitzutheilen und auf Verlangen näher nachzuweisen. S. 5. Nach Empfang der Nachsteuer-Anmeldung haben die Revisionsbeamten so bald als möglich an Ort und Stelle Art und Menge des vorhandenen Schaumweins festzustellen. Zur Feststellung der Art des Schaumweins können Proben, gegen Entrichtung des Einkaufs- preises, entnommen werden. Bei der Feststellung der Menge des Schaumweins sind die Umschließungen nach ihrer Größe getrennt aufzuführen; die angemeldete Größe der Umschließungen ist, soweit nicht augenscheinlich falsche Angaben vorliegen, als richtig anzunehmen. 8. 6. Die Beamten haben das Ergebniß der Reoision in die Nachsteuer-Anmeldung einzutragen, den Befund zu unterzeichnen und von den Betheiligten zur Anerkennung mit unterschreiben zu lassen. Sodann sind unter amtlicher Aufsicht an die Umschließungen des nachsteuerpflichtigen Schaumweins die zutreffenden Schaumweinsteuerzeichen und an die Umschließungen des verzollten Schaumweins Zollzeichen anzulegen. Für die Entwerthung und Anbringung der Steuer= und Zollzeichen gelten die in den S§. 9 und 10 der Ausführungsbestimmungen gegebenen Vorschriften. Gebühren sind nicht zu erheben. Für Schaumwein, der in der Zeit zwischen der Anmeldung und der Revision verbraucht ist, ist ein entsprechender Steuerbetrag baar einzuzahlen. . 7J. Die Hebestelle setzt nach Maßgabe der andcblachten Steuerzeichen oder des nachgewiesenen Ver- brauchs den Betrag der zu entrichtenden Nachsteuer fest und theilt ihn dem Zahlungspflichtigen sofort schriftlich mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgetheilten Betrag innerhalb acht Tagen einzuzahlen. Die vereinnahmte Nachsteuer wird von der Hebestelle in das nach Muster c zu führende Schaum- wein-Nachsteuer-Einnahmebuch eingetragen. Das Einnahmebuch ist mil dem Anmeldungsbuch und allen Belägen bis zum 20. Oktober 1902 dem Hauptamt und von diesem bis zum 1. November 1902 der Direktiobehörde zur Nachprüfung ein- zusenden. Die Nachprüfung ist bis zum 31. März 1903 zu beendigen. S. 8. Auf Antrag kann der der Nachsteuer unterliegende und der mit Zollzeichen zu versehende Schaum- wein, sofern der gesammte auf demselben Grundstücke befindliche Bestand mehr als 500 ganze Flaschen beträgt, unter amtliche Kontrole genommen werden. Die Nachversteuerung oder Anbringung von 7 zeichen ist in diesem Falle bei der Entnahme des Schaumweins aus der Kontrole, jedoch spätestens am 30. Septemter 1902 zu bewirken. Die näheren Bestimmungen trifft im einzelnen Falle das Hauptamt. 8. 9. Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung des Schaumweins getroffenen Straf- bestimmungen geahndet. Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt insbesondere dann vor, wenn die Menge des Schaum- weins absichtlich zu gering angegeben ist, oder wenn Schaumwein, der dem höheren Steuersatz unter- liegt, absichtlich mit einer Bezeichnung angemeldet wird, welche den niederen Steuersatz begründet. S. 10. Als Steuer= und Zollzeichen sind bei der Nachversteuerung die in den §§. 6 und 29 der Aus- führungsbestimmungen beschriebenen Zeichen zu benutzen. Sie sind von der Hebestelle in den erforder- lichen Mengen gegen Empfangsbescheinigung an die Revisionsbeamten abzugeben und von letzteren, soweit sie nicht verbraucht sind, an die Hebestelle zurückzuliefern. - Die bis zum 1. Oktober 1902 nicht verbrauchten unbeschädigten Steuer= und Zollzeichen können, soweit sie nicht bei anderen Amtsstellen des betreffenden Bundesstaats verwendbar sind, der Reichsdruckerei zurückgegeben werden. Für die zurückgegebenen Zeichen sind Herstellungskosten nicht zu berechnen. u.