— 240 — 8. 9. Die Bemessung und Festsetzung der im Falle des 8. 30 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen D dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Kosten einer unbegründeten Beschwerde erfolgt nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anordnungen der Landesregierungen. §. 10. « « Die Behörde kann die Einzahlung eines angemessenen von ihr zu bestimmenden Vorschusses vor Beginn der Untersuchung verlangen. Wenn in den Fällen des §. 6 der Verdacht als unbegründet sich erweist, oder die Sendung freiwillig zurückgezogen wird (§. 8), sind die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Berlin, den 12. Juli 1902. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 4. Militär-Wesen. VBekanntmachung. In Abänderung der der Bekanntmachung vom 25. Februar 1901 (Central-Blatt S. 48) bei- gegebenen Klasseneintheilung der Lieferungsverbände hat der Bundesrath beschlossen, den Kreis Ruhrort in der preußischen Rheinprovinz der Vergütungsklasse II der Lieferungsverbände zuzuweisen. Berlin, den 10. Juli 1902. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 5. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. Juni d. J. beschlossen, Chamottesteine, die beim Bau von Seeschiffen zur Ausmauerung der Dampfkesselseuerungen verwendet werden, ferner Acelylen-Gas- Apparate, die beim Bau von Fischdampfern zur Verwendung gelangen, erstere den in dem Verzeichnisse II, letztere den in dem Verzeichniß I der Anlage A zu dem Schiffsbau-Regulativ vom 6. Juli 1889 (Central-Blatt 1889 S. 431) aufgeführten Gegenständen gleichzustellen.