— 321 — b) in nichtkontingentirten Brennereien, welche bis zum 1. Juli 1895 entstanden und bezüglich einer bestimmten Alkoholmenge von der besonderen Brennsteuer befreit sind, von der überschießenden Alkoholmenge: o) in anderen nichtkontingentirten Brennereien von ihrem gesammien Erzeugnisse. In den Fällen zu a und b beträgt die besondere Brennsteuer 6 Mark, in den Fällen zu c 15 Mark für das Hektoliter Alkohol. Geht eine der unter b genannten Brennereien zur Hefenerzeugung über, so wird vom Beginne des betreffenden Betriebsjahrs ab die von der besonderen Brenn- steuer befreite Alkoholmenge um die Halfte gekürzt. Werden in einer Brennerei im Laufe des Betriebsjahrs Zellstoffe (Holz, Torf und dergl.) verarbeitet, so unterliegt ohne Rücksicht auf die Betriebsweise der Brennerei die gesammte Jahreserzeugung einer besonderen Brennsteuer von 15 Mark für das Hektoliter Alkohol. §F. 176. Die Hebestelle hat ein Brennsteuerbuch nach Muster 24 zu führen, in welchem der zu entrichtende Brennsteuerbetrag zu berechnen ist. Der Betrag ist dem Brennerei- besitzer von der Hebestelle schriftlich mitzutheilen und binnen drei Tagen nach der Mit- theilung einzuzahlen."“ Zu EF. 179. In Abs. 1 ist an die Stelle der Worte „von der Normal-Aichungs-Kommission“ jedes- mal zu setzen: „von der Technischen Prüfungsstelle des Reichsschatzamts". Zu K. 196. Dem Abs. 1 ist am Schlusse anzufügen: „Für Branntwein, der in einer anderen Brennerei desselben Besitzers erzeugt ist, können von der obersten Landes-Finanzbehörde Ausnahmen zugelassen werden.“ Zu 8. 312. In Abs. 1 sind die Ziffern „O,i2“ und „O,is“ zu ersetzen durch: „O, 1o unbd „O,i4“. Zu 8. 318. a) Der Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Bei der Verarbeitung von Material wird neben der Verbrauchsabgabe stets der Zuschlag erhoben, und zwar in allen Brennereien, a) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 50 Liter Alkohol erzeugt werden O,o Mark, b) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 50. jedoch nicht über 100 Liter Alkohol erzeugt werden OQos J) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 100, jedoch nicht über 200 Liter Alkohol erzeugt werden —.———- 4 soweit von einem Brenner im Betiebbjahr i im Gamen nehr als 200 Liter Alkohol erzeugt werden . 0½% für das Liter Alkohol.“ b) In Abs. 2 ist hinter „100“ einzusügen: „oder 200 Zu FS. 314. Der Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Soweit die allgemeine oder eine besondere Brennsteuer in Frage kommt, finden die §§. 172 bis 176 Anwendung.“ Zu F. 321. In Abs. 2 *r. die Zifer „160“ zu ersetzen durch: „ 5. Entrichlung der Brennsteuer. Nuse24 ler 24