· — 327 — Bei der Abferligung ist die in dem angemeldeten Branntwein enthaltene Alkoholmenge festzustellen. Auf Antrag kann diese Feststellung unterbleiben, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung sestgestellt war und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter amtlichem Raumverschlusse (Bgl. O. §. 8 Abs. 2) oder unter amtlicher Begleitung oder Verwahrung gestanden hat; das Gleiche gilt bei Mengen von nicht mehr als 2 Hektoliter Alkohol, die unter Einzelverschluß versandt worden sind, falls dieser unverletzt besunden wird und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil des Branntweins entsernt ist. Wird der Branntwein in Anstalten der im §. 29 unter n bezeichnelen Art abgefertigt, so kann die Abfertigung durch einen Oberbeamten allein bewirkt werden. Bei Mengen von nicht mehr als einem Hektoliter Alkohol, die ohne Verschluß und ohne Begleitung versandt worden sind, kann von der Vorführung und Abfertigung Abstand genommen werden. Wird von den Ertleichterungen in Abs. 2 oder 4 Gebrauch gemacht, so ist die im Begleitpapier angegebene Alkoholmenge im Abrechnungsbuche (5. 39) anzuschreiben. §S. 38. Auf die Lagerung des Branntweins finden die Vorschriften des §. 19 eni- sprechende Anwendung. Geht der abgefertigte Branntwein erweislich durch zufällige Ereignisse, z. B. Zerspringen von Gesäßen, ganz oder theilweise zu Grunde, so ist auf Anordnung des Hauptlamts die zu Grunde gegangene Alkoholmenge von der angeschriebenen Menge im Abrechnungsbuch abzusetzen. Ueber den Empfang und die Verwendung des Branntweins ist bei dem Ver- wendungsberechtigten ein Abrechnungsbuch nach Muster 15 für den Zeitraum des Betriebsjahrs zu führen. Für größere Betriebe und Anstallen kann die Direktiobehörde anordnen, daß das Abrechnungsbuch in kürzeren Zeitabschnikten geführt wird. Der zur sleuerfreien Verwendung abgelassene Branntwein ist von den Beamten in das Abrechnungsbuch einzutragen. Die nichtstaatlichen Pulver= und Knallquecksilber-Fabriken haben die ver- wendeten Mengen unmittelbar nach der Entnahme, getrennt nach Verwendungszwecken, abgzuschreiben. Die gleiche Verpflichtung kann den übrigen im 8. 29 bezeichneten An- stalten und Fabriken im Einzelfalle durch die Direklivbehörde auferlegt werden. Wiedergewonnener Branntwein ist nach näherer Bestimmung des Hauptamts in einer besonderen Abtheilung des Abrechnungsbuchs nachzuweisen, gesondert zu lagern und zu demselben Zwecke wieder zu verwenden, zu welchem die erstmalige Verwendung stattgesunden hat. §. 40. Nach Ablauf des Zeitabschnitts, für den das Abrechnungsbuch geführt wird, findet eine amtliche Aufnahme der Vorräthe an undenaturirlem Branntwein statt, welcher der Verwendungsberechtigte beizuwohnen hat. Für Betriebe, welche die Verwendung des Branntweins im Abrechnungsbuche nachzuweisen haben, sind die Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand an undenaturirtem Branntwein festzustellen. Die Beamten haben das Ergebniß der Bestandsaufnahme im Abrechnungsbuche zu vermerken und sich über die Behandlung der Fehlmenge zu äußern. Hierauf ist das Abrechnungsbuch abzuschließen und an die Hebeslelle einzureichen. Der ermillelte Bestand an Branntwein ist in das neue Abrechnungsbuch zu übertragen. S. 41. · In den Abrechnungsbüchern der im §. 29 bezeichneten Anstalten und der staat- lichen Pulver: und Knallquettsilber-Fabriken ist bei der Bestandsaufnahme von dem Vorstand oder seinem Vertreter die Bescheinigung abzugeben, daß der in Zugang ange- 10. Lagerung des Branntweins. 11. Abrechnungsbuch. Wusier 15. 12. Bestandsauf- nahme. 18. Verwendungs- bescheini ung