— 330 — Zu Muster 6 (Anleitung zum Gebrauche). a) Der Ziffer 2 ist anzufügen: „In Spalte 6 ist bei der vollständigen Denaturirung zutreffendenfalls die zuzusetzende Benzolmenge anzugeben.“ b) Unter Ziffer 5 sind die Worte „flüssigen“ und „bei sesten Mitteln“ zu streichen. Die Anlage 13 fällt weg. Zu Muster 14. a) Die Anleitung zum Gebrauche ist wie folgt zu fassen: „1. Für jeden Verwendungsberechtigten ist eine besondere Abtheilung unter fortlaufender Ziffer anzulegen. Soweit nöthig, ist das Verwendungsbuch mit einem nach der Buchstabenfolge geordneten Namensverzeichnisse zu versehen. 2. Die Spalten 1 und 3 bis 5 sind in Uebereinstimmung mit den entsprechenden Spalten des Abrechnungsbuchs zu führen. Die Spalte 5 ist fortlaufend aufzurechnen.“ b) Auf der zweiten Seite des Musters sind die Worte „Jahresbedarfsmenge: Liter Alkohol“ zu streichen. Zu Muster 15. In der Anleitung zum Gebrauche ist a) in Ziffer 1 das Wort „Gewerbtreibenden“ durch „Anstalten“ zu ersetzen; b) die Ziffer 3 zu streichen: o) die Ziffer 5 wie folgt zu fassen: „Die Abschreibungen sind in der Regel nur von den nichtstaatlichen Pulver- und Knallquecksilber-Fabriken zu bewirken, von den übrigen im §. 29 der Brannt- gsordnung bezeichneten Anstalten u. s w. nur dann, ... ... angeordnet hat.“ Zu Anlage 19. a) Die Sternchen in der Bescheinigung am Fuße der Seite 2 und in der Spalte 13 sind nebst den zugehörigen zwei Anmerkungen zu streichen. Kopf der Spalte 13 soll lauten: *nGeniht der äußeren und inneren Umschließungen kg“. e) Der Kopf der Spalte 15 soll lauten: „Nettogewicht u) durch Abzug des Gewichts der Umschließungen (Spalte 13), b) durch Verwiegung der Fabrikate ermittelt kg“. Zu Anlage 24. In der Benennung der Anlage ist der Buchstabe „b“ durch „“ zu ersetzen. Zu Muster 27. Die Spalten 10 bis 12 sind in eine Spalte mit der Ueberschrift „an Brennsteuer" zusammenzuziehen. VIII. Vorschriften über die Brauntwein-Statistik. Zu F. 3. Als Abs. 2 ist solgende Bestimmung anzufügen: „Der Reichskaonzler ist ermächtigt, die Muster abzuändern, soweit dies durch Aenderungen der Branntweinsteuergesetze oder Beschlüsse des Bundesraths zu den Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen erforderlich wird.“ Zu 8. 4. In der Klammer am Schlusse ist statt „Absatz 1“ zu setzen: „Absatz 3“.