— 336 — S. 7. Festsetzung des Die Ermittelung des Kontingentsfußes durch Schätzung (Veranlagung zum Kontingent) eis mai- negungover- a) für die in den letzten fünf Betriebsjahren neu entstandenen und bis zum Beginne des fahren. Konlingentirungsjahrs betriebsfähig hergerichteten landwirthschaftlichen Brennereien und I. Zulässigkeit der Materialbrennereien, die als solche ein besonderes Kontingent bisher nicht besaßen: Veranlagung. 4) für die bisher am Kontingente betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, deren wirth- schastliche Lage durch Verringerung oder Vergrößerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten Fläche während der letzten fünf Betriebsjahre eine wesentliche Veränderung erfahren hat; W) für die landwirthschaftlichen Brennereien, welche als dickmaischende Getreide= oder als Hefenbrennereien am Kontingente betheiligt waren und im Laufe der letzten fünf Jahre dauernd und vollständig entweder zur Verarbeitung von Kartoffeln übergegangen sind oder die Hefengewinnung aufgegeben haben; 4) für die bisher am Kontingente betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, bezüglich deren bei einer früheren Neukontingentirung wesentliche Veränderungen des Grundbesitzes unberücksichtigt geblieben sind. Als eine Veränderung im Sinne der Vorschriften unter b und d ist es nicht anzusehen, wenn ohne wesentliche Veränderung der Gesammtgröße der landwirthschaftlichen Zwecken dienenden Bodenfläche lediglich die Art der landwirthschaftlichen Benutzung eine andere geworden ist. Dagegen ist die Umwandelung landwirthschaftlich nicht genutzter Grundstücke zu Ackerflächen als Veränderung zu berücksichtigen. S. 8. 2. Antrag auf Ver- Zur Herbeiführung der Veranlagung ist ein Antrag des Eingenthümers oder Besitzers der anlagung. Brennerei erforderlich. Der Antrag darf nur berücksichtigt werden, wenn er bei der Steuerbehörde, in deren Bezirke die Brennerei liegt, vor dem 1. Oktober des Kontingentirungsjahrs schriftlich gestellt oder zu Protokoll erklärt worden ist. Später eingehende Anträge dürsen nur berücksichtigt werden, wenn sie vor dem 1. Januar des Kontingentirungsjahrs in der vorgeschriebenen Form gestellt sind und der Antragsteller nachweist, daß er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der ersten Frist gehindert gewesen ist. Für Abfindungsbrennereien darf der Antrag außer bei der Steuerbehörde auch bei einem Steueraufsichtsbeamten zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag auf Veranlagung kann bis zum Eingange des schriftlichen Gutachtens über die Veranlagung bei der Direktivbehörde (§. 22) zurückgenommen werden. III. 8. 9. 3. Veranlagung Landwirthschaftliche Brennereien, deren wirthschaftliche Lage durch Verringerung der obne Antrag. regelmäßig beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten Fläche während der letzten fünf Betriebs- jahre wesentlich verändert ist, sind von Amtswegen zu veranlagen. Das Gleiche gilt für Brennereien, bei deren früherer Neukontingentirung eine derartige Verringerung unberücksichtigt geblieben ist. Die Veranlagung ist in diesen Fällen vom Hauptamt einzuleiten. Die Brennereibesitzer sind verpflichtet, den Oberbeamten der Steuerverwallung die Besichtigung des zur Brennerei ge- hörigen Grundbesitzes und die Einsicht der Wirkhschafesbücher zu gestatten, auch jede sonst erforderliche Auskunft zu geben. 8. 10. 1. Guischeidung Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Veranlagung erfolgt durch die Direktivbehörde. ber de Jukalsig Wird eine beantragte Veranlagung für zulässig erklärt, so ist, falls es sich um eine am lagung. Kontingente bereits betheiligte Brennerei handelt, der Antragsteller bei Mittheilung der Entscheidung darauf aufmerksam zu machen, daß die Veranlagung nicht nur zu einer Erhöhung, sondern auch zu einer Herabsetzung des Kontingents führen kann. Wenn aber das Kontingent bereits 80 000 Liter (bei den nach §. 20 Abs. 4 zu behandelnden Brennereien 50 000 Liter) oder mehr beträgt, ist darauf hinzuweisen, daß die Veranlagung mit Rücksicht auf §. 2 Abs. 3 unter 4 (§. 2 Abs. 4) des Branni-