— 337 — weinsteuergesetzes zu einer Erhöhung des Kontingents überhaupt nicht, sondern nur zu einer Wieder- bewilligung oder Herabsetzung des bisherigen Kontingents führen kann. Auf die Entscheidungen, durch die der Annag auf Veranlagung einer Brennerei zum Kontingente zurückgewiesen oder die Veranlagung einer Brennerei von Amtswegen angeordnet wird, finden die Vorschristen des §. 6 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. 8. 11. Die Direltivbehörden haben bis zum 1. Februar des Kontingentirungsjahrs der obersten Landes-Finanzbehörde eine Nachweisung l über die Gesammt-Alkoholerzeugung und die Gesammt- Kontingentsfußziffern nach Muster 2 einzureichen. In dieser Nachweisung sind alle in der Nach- weisung 1 aufgeführten Brennereien zu berücksichtigen mit Ausnahme: a) der Brennereien, auf deren Beschwerde über die Herabsetzung des Kontingentsfußes (§. 3) noch nicht endgülkig enischieden ist; b) der landwirkhschaftlichen und Materialbrennereien, welche die Veranlagung zum Kon- tingente rechtzeitig beantragt haben (§. 8), insofern ihre Anträge nicht etwa bereits end- gültig zurückgewiesen sind; c) der Brennereien, deren Veranlagung von Amtswegen angeordnet worden ist. Die obersten Landes-Finanzbehörden theilen die ihnen angezeigten Summen, spallenweise zu je einer Summe vereinigt, mit dem gleichen Muster bis zum 15. Februar dem Reicheschatzamte mit. Das Reichsschatzamt berechnet sodann für jede der in der Nachweisung unter I bis V be- zeichneten Brennereiarten ouf vier Dezimalstellen das prozentuale Verhältniß zwischen der in den letzten fünf Betriebsjahren durchschnittlich erzeugten Gesammtalkoholmenge und der Gesammtalkohol= menge, welche für dieselben Brennereien als Kontingentsfußziffern in Ansatz gebracht worden sind. heil Diese Verhältnißzahlen sind den obersten Landes-Finanzbehörden bis zum 1. März mit- zutheilen. 5. 8. 12. Ist die Veranlagung einer landwirkhschaftlichen Brennerei für zulässig erklärt oder von 6. Amtswegen angeordnet worden, so hat das Hauptamt der Direktiobehörde, in einem Hefte ver- einigt, folgende Schriftstücke vorzulegen: a) eine Beschreibung des Umfanges und der Einrichtung der Betriebsanlagen der Brennerei (Zahl und Größe der Maischbottiche, Leistungsfähigkeit der Maisch= und Brenngeräthe) und, sofern die Brennerei bereits im Betriebe gewesen ist, eine Mittheilung über ihr bisheriges Ausbeuteverhältniß; b) einen vom Brennereibesitzer zu liefernden Auszug aus der Grundsteuermutterrolle oder anderen gleichstehenden amtlichen Unterlagen, welcher die zur Brennereiwirthschaft ge- hörigen Grundstücke (Accker, Wiesen und Weiden) umfaßt und ihre Benutzungsart und Bonität erkennen läßt; P) eine mit Zahlen belegte Aeußerung des Brennereibesitzers über Umfang und Beschaffen- heit der zur Brennereiwirthschaft gehörigen beackerten oder sonst landwirthschaftlich ge- nutzten Grundstücke, über die Fruchtfolgepläne oder den Bestellungsplan der letzten zwei bis drei Jahre, über die durchschnittlichen Ernteerträge der letzten Jahre, namentlich an Kartoffeln, über den regelmäßig gehallenen Viehstand und die bisherige Futterbeschaffung, endlich bei Kartoffelbrennereien auch darüber, ob und in welchem Umfange Gelegenheit vorhanden ist, die geernteten Kartoffeln anders als durch die Brennerei angemessen zu verwerthen. Der Aeußerung ist vom Brennereibesitzer die eidesstattliche Versicherung ihrer Richtigkeit beizusügen. 13. Zur Begutachtung der bei den Veranlagungen anzusetzenden Kontingentsfußziffern wird von jeder Direkliobehörde eine Veranlagungskommission gebildet. Sie besteht aus einem Mitgliede der bezeichneten Behörde als Vorsitzenden und einer Anzahl von Sachverständigen aus den Kreisen der Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien. Die Auswahl der Sachverständigen erfolgt auf Grund von Vorschlägen der zur Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen berufenen Kötrperschaften (Landwirlhschaftskammern u. s. w.), die bald nach dem 1. Oktober unter Mittheilung emes Ver- Nechnerische Vor- arbeiten für die Ausführung der Veranlagung. Wusier 2. Ausführung der Veranlagung bei landwirthschaft- lichen Brennereien. a) Beschaflung der Unterlagen. b) Bildung der Veranlagungs= kommission und der Unter- kommisstionen.