— 339 — 8. 17. Bei der Einschätzung größerer und mittlerer Kartoffelbrennereien ist zunächst die Fläche zu ermilleln, die voraussichtlich jährlich zum Kartoffelbau benutzt werden wird. Hierbei ist derjenige Theil des Grundbesitzes auszuscheiden, welcher sich für den Kartoffelbau nicht eignet, sei es, weil er von zu schlechter Beschaffenheit ist, sei es, weil der Anbau anderer Hackfrüchte, ine besondere von Rüben, eine zweckmäßigere Benutzung gestattet. Von dem für den Kartoffelbau geeigneten Theile des Grundbesitzes ist, sofern nicht besondere Verhältnisse vorliegen, je nach den örtlichen Verhält- nissen, insbesondere unter Berücksichtigung der Wiesenverhältnisse, etwa ein Sechstel bis ein Achtel als Kartoffelanbaufläche anzunehmen. Sodann ist die zum Kartoffelbau für geeignet erachtete Fläche nach ihrer Ertragsfähigkeit in Kaassen einzutheilen und für das Hektar jeder Klasse der durchschnittliche Ernteertrag in Ansatz zu bringen. Hiernächst wird die regelmäßig zu erwartende jährliche Kartoffelernte berechnet und durch Abrechnung der Mengen, welche nach den Verhältnissen der betreffenden Wirthschaft anderweitig Verwerthung finden können, die für den Brennereibetrieb jährlich verfügbare Kartoffel- menge festgestellt. Schließlich ist unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Stärkegehalts der Kartoffeln und der Beschaffenheit der Brennereieinrichtungen zu ermitteln, wieviel Kilogramm Kartoffeln auf 100 Liter Bottichraum einzumaischen sind. Unter Zugrundelegung des so gewonnenen Verhältnisses wird aus der für den Brennereibetrieb verfügbaren Kartoffelmenge der jährlich zu bemaischende Gesammtbottichraum berechnet. Reicht der regelmäßig gehaltene Viehstand nicht aus, um die aus dem berechneten Gesammtbottichraume sich ergebende Schlempemenge zu verfüttern, so ist der Gesammt- bottichraum entsprechend herabzusetzen. S. 18. Bei der Einschätzung von Getreidebrennereien und solchen Kartoffelbrennereien, auf welche die im §. 17 bezeichnete Abschätzungeweise nicht anwendbar ist, weil hiernach ein Brennereibetrieb von rationellem Umfang unmöglich gemacht werden würde, ist zunächst festzustellen, ein wie großer Viehstand zur Bewirthschaftung des zur Brennerei gehörigen Grundbesitzes, insbesondere zur an- gemessenen Düngererzeugung erforderlich ist; hierbei sind Böden, deren Bestellung selbst bei starker Stalldüngerzufuhr einen enisprechenden Nutzen nicht in Aussicht stellt (Heideboden, Kiesboden, Un- land u. s. w.), nicht zu berücksichtigen. Ist der regelmäßig vorhandene Viehstand geringer, als dem festgestellten Düngerbedarf entspricht, so ist das Futterbedürfniß für den thatsächlich vorhandenen Viehstand maßgebend. Hierauf ist die zur Erhallung des Viehstandes täglich erforderliche Schlempemenge zu er- mitteln und unter Zugrundelegung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Maischraum und Schlempe zu berechnen, wieviel Bottichraum zur Herstellung der ermittelten Schlempemenge täglich bemaischt werden muß. Sodann ist unter Berücksichtigung der sonstigen in der Wirthschaft gewonnenen Futtermittel und insbesondere der vorhandenen Wiesen und Weiden festzustellen, für welchen Zeuraum des Betriebs jahrs in der Wirthschaft ein Bedürfniß nach Schlempesütterung vorhanden ist. Durch Vervielfältligung der hieraus sich ergebenden Zahl der Betriebstage mit der Menge des täglich zu bemaischenden Botlichraums ergiebt sich der jährlich zu bemaischende Gesammtbottichraum. 8. 19. Reichen die Betriebseinrichtungen der Brennerei zur Bereitung und Verarbeitung der nach dem ermittelten Gesammtbottichraume herzustellendenden Maische nicht aus, so ist der Gesammtbottich- raum entsprechend herabzusetzen. Sodann ist aus dem Gesammtbottichraum und aus dem im Zwischenbetrieb etwa zu verarbeitenden Material unter Zugrundelegung des amtlich ermittelten oder des nach den Betriebseinrichtungen und den zu verarbeitenden Necstoffen zu erwartenden Ausbeute- verhältnisses die jährlich herstellbare Alkoholmenge zu ermitteln. g. 20. Aus der herstellbaren Jahresmenge Alkohol ist unter Zugrundelegung der gemäß §. 11 Abs. 3 für die betreffende Brennereiart ermittelten Verhällnißzahl der Kontingentsfuß für die Brennerei zu berechnen. 62 s) Erwittelung de zu bemaischende Gesammtbottich= raums bei größeren und mittleren Kar- toffelbrennereien 6) Ermittelung de- zu bemaischender Gesammtbotlich- raums bei Ge treidebrennereier und kleineren Kar toffelbrennereien h) Ermittelung der jährlich herseell baren Alkohol menge. i) Ermittelung der ontingents-