k) Besondere Vor- schriften für Ge- nossenschafts- brennereien. 1) Gutachten der Unterkommission. Autagen3##. 11 im) Entscheidung der Veranlagungs- kommission. Mn Vereinjachtes Verfahren bei Absindungs- Urennereien. . Ausjuhrung der Veranlagung bei Material= brennereien. — 340 — Der so gefundene Kontingentsfuß ist demnächst mit den Kontingenten der Vergleichs- brennereien (§. 14) zu vergleichen. Dabei ist insbesondere festzustellen, welche Kontingentsmenge einerseils bei der zu veranlagenden Brennerei, andererseilts bei den zum Vergleiche herangezogenen Brennereien nach dem Durchschnitt auf das Hektar beackerter Fläche entfällt. Ergiebt sich hierbei eine wesentliche Abweichung der berechneten Kontingentsfußziffer von dem Durchschnitte der Kon- tingente der Vergleichsbrennereien, so ist der Kontingentsfuß entweder zu berichtigen oder die Auf- rechterhaltung der abweichenden Einschätzung besonders zu begründen. Beträgt der ermittelte Kontingentsfuß für eine neu enistandene Brennerei oder für eine Brennerei, die am Kontingente bisher mit weniger als 80 000 Liter Alkohol betheiligt war, m#hr als 80 000 Liter, so ist er auf diese Menge herabzusetzen. Für Brennereien, deren bisheriges Kon- tingent mehr als 80 000 Liter betrug, darf höchstens die bisherige Kontingentemenge als Kontin- gentssuß angesetzt werden; gegebenenfalls findet außerdem die Vorschrift des S. 4 Anwendung. Für die im Betriebsjahr 1902/03 zu veranlagenden neuen Brennereien, welche erst nach dem 30. September 1901 betriebsfähig hergerichtet sind, oder welche die Verträge über den Bau des Brennereigebäudes sowie über die Beschaffung der Maschinen und Brenngeräthe erst nach dem 15. April 1901 rechtsverbindlich abgeschlossen haben, findet der Abs. 3 mit der Maßgabe An- wendung, daß an die Stelle von 80 000 Liter jedesmal 50 000 Liter zu setzen sind. Das Gleiche gilt für die bereits am Kontingente betheiligten Brennereien, bei denen der Grund zur Veranlagung erst nach dem 15. April 1901 entstanden ist. 21. Bei der Veranlagung einer Venofsenschselltennere. ist bezüglich der Bemessung des jährlich zu bemaischenden Gesammtbotlichraums zunächst jeder betheiligte Landwirthschafisbetrieb nach Maß- gabe der §§. 16 bis 18 für sich zu behandeln. Aus den für die einzelnen Wirtschaften ermutelten Bottichraummengen ist demnächst der bei Ermittelung der jährlich hersiellbaren Alkoholmengen (F. 19) zu Grunde zu legende Gesammtbotlichraum festzustellen und sodann der Kontingentssuß zu ermitteln . 20 Die Mitglieder der Unterkommission haben über die Veranlagung jeder Brennerei ein mit Gründen versehenes Gutachten abzufassen, für welches die Anlagen 3 oder 4 als Vorbild dienen. Das Gutachten ist mit den ausgehändigten Schriftstücken (S. 13) der Direktiobehörde ein- zureichen; diese hat dem Hauptamte Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Veranlagung zu geben und erforderlichenfalls eine Ergänzung des Gutachtens zu veranlassen. 8. 23. Die Gutachten der Unterkommissionen sind von der Veranlagungskommission zu prüsen und nach Vornahme der etwa für nolhwendig erachteten Aenderungen festzustellen. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß bei sämmtlichen Veranlagungen nach gleichen Grundsätzen verfahren und eine ungleiche Behandlung der neu zu veranlagenden Brennereien gegenüber den anderen kontingen- lirten Berrieben vermieden wird. Bei der Beschlußfassung sollen in der Regel mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Veranlagungskommission zugegen sein. Die Entscheidung erfolgt durch Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8. 24. Bei der Veranlagung von Abfindungsbrennereien kann von der Mitwirkung der Veran- lagungskommission abgesehen werden, sofern sie nicht vom Antragsteller ausdrücklich gewünscht wird. Die Begutachtung erfolgt in diesem Falle durch das Hauptamt unter entsprechender Auwendung der vorstehenden Vorschriften. 8. 25. Bei Materialbrennereien erfolgt die Begutachtung der Anträge auf Veranlagung durch das Hauptamt; dessen Ermessen bleibt es überlassen, über einzelne Punkte Gutachten von Sachver- ständigen einzuholen. Das Hauptamt hat die Materialmenge, deren Verarbeilung für je ein Betriebsjahr als angemessen zu erachten ist, unter Berücksichtigung des Umfanges der Betriebseinrichtungen der