— 383 — 4. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Oktober 1902 über die Zollbehandlung der von der diesjährigen ersten internationalen Ausstellung für moderne dekorative Kunst in Turin zurückgelangenden Güter Folgendes beschlossen: — — *l 2 . Deutsche Gũter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der in diesem Jahre zu Turin stattfindenden ersten internationalen Ausstellung für moderne dekorative Kunst gesendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgange von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen Konsul in Turin unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden. Der Kaiserliche Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Waagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Konsul eine bezügliche Bescheinigung in dem Formular abgegeben. Vo n Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Konsul zu liefernden Betteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Ausstellungs- guts, der Beslimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den Aus- stellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese italienischerseits mit Plomben zoll- amtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für die Einfuhr nach dem deutschen Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der frag- lichen Zettel zu versehen. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zoll- frei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Be- stimmungsorts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt. Sopweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der erforderlichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Ver- kehr dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den Vorschriften im §F. 1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, be- treffend die Statistik des Waarenverkehrs. Berlin, den 22. Oktober 1902. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Fischer.