— 416 — 3. Post= und Telegraphen-Wesen. Bekanntmachung. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren Ordnung. Die auf Grund des §. 10 der Fernsprechgebühren-Ordnung vom 20. Dezember 1899 erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 26. März 1900 (Central-Blatt S. 242) werden wie folgt abgeändert: 1. Unter Nr. 7 ist im ersten Absatze hinter dem Worte „Fernsprechbetrieb“ einzuschalten: voder zu Ferndruckerbetrieb“. 2. Unter Nr. 8 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die Ueberlassung der Fernsprechanschlüsse und der Nebentelegraphenanlagen zu Ferndruckerbetrieb geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres, die der übrigen Nebentelegraphenanlagen auf 5 Jahre, die der besonderen Telegraphenanlagen auf 10 Jahre vom Tage der Uebergabe ab“. 3. Unter Nr. 17 ist hinter den Worten „10 —. erhoben“ einzuschalten: „Für die Lieferung, Aufstellung und Unterhaltung der Ferndrucker und der dazu gehörigen technischen Einrichtungen haben die Inhaber der besonderen und Neben- telegraphenanlagen auf ihre Kosten zu sorgen. Dabei dürfen nur solche Ferndrucker- systeme Verwendung finden, die von der Reichs-Telegraphenverwaltung zugelassen sind. Für jeden zur Einschaltung gelangenden Ferndrucker ist an die Reichs-Telegraphen= verwaltung eine Gebühr von jährlich 10 „X zu entrichten; können mehr als zwei dieser Apparate mit einander verbunden werden, so tritt für jeden Apparat eine jährliche Zuschlagsgebühr von 10 J hinzu.“ In dem letzten Absatze der Nr. 17 ist hinter den Worten „Nr. 14 gelten für Nebentelegraphen- anlagen“ einzuschalten: „zu Morse= oder zu Fernsprechbetrieb". Alsdann ist am Schlusse hinzuzusügen: „In Nebentelegraphenanlagen zu Ferndruckerbetrieb wird für die Beförderung der Nachrichten zwischen der Telegraphenanstalt und der Nebentelegraphenstelle die Hälste der in Nr. 14 festgesetzten Gebühren erhoben“. Berlin W. 66, den 8. Dezember 1902. In Vertretung des Reichskanzlers. Kraetke. 4. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. November 190 beschlossen, daß in Straßburg i. E., in Mannheim und Kehl sowie in Ludwigshafen a. Rh. gemischte Privattransitlager ohne amtlichen Mitverschluß für Bau= und Nutzholz gemäß §. 17 des Holzlagerregulativs vom 11. November 1897 gestattet werden dürfen.