Die entnommenen, für die Zwecke der Untersuchung nicht verbrauchten Proben sind der Zoll- stelle wieder auszuhändigen. Sie sind, sofern sie durch die Untersuchung unbrauchbar geworden sind, unter zollamtlicher Aufsicht zu vernichten, anderenfalls nach Feststellung ihres Gewichts der Sendung wieder beizufügen. Die hierzu erforderlichen Hülfsdienste sind von demjenigen zu leisten, welcher das Verfügungsrecht über die Sendung hat. Ist der Beschaustelle die ganze Sendung zugeführt worden (§ 15 Abs. 3), so hat sie der Ver- fügungsberechtigte wieder zur Zollstelle zurückzuführen, sofern nicht die Abfertigung außerhalb der ordentlichen Amtsstelle genehmigt oder die Sendung auf Anordnung der Polizeibehörde zu vernichten ist. Die Zurückführung zur Fostelle hat unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollverschluß zu erfolgen. § 17. Findet die Untersuchung nicht beim Eingangsamte statt, so ist das Fleisch an das Amt, an dessen Sitz die Untersuchung vorgenommen werden soll, unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach Möglichkeit unter Raumverschluß, oder unter zollamtlicher Begleitung mit Begleitschein 1I oder Begleit- zettel zu überweisen. Die über derartige Fleischsendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten am oberen Rande der ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden Vermerk: „Fleischbeschau“. In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an geeigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen. Nach Ankunft der Fleischsendungen an dem Orte, an welchem die Untersuchung vorzunehmen ist, findet das in den S§ 14 bis 16 bezeichnete Verfahren entsprechende Anwendung. Die zollamtliche Revision (§ 14 Abs. 1) ist jedoch mindestens so weit auszudehnen, daß beurteilt werden kann, ob der Warenführer seinen Verpflichtungen aus dem Begleitschein oder Begleitzettel nachgekommen ist. 8 18. Nach Beendigung der Untersuchung und Kennzeichnung des Fleisches hat das Amt, an dessen Sitz die Untersuchung erfolgt ist, die weitere zollamtliche Abfertigung vorzunehmen. Das auf Grund der Untersuchung freigegebene Fleisch kann nunmehr in den freien Verkehr gesetzt, auf Begleitschein I oder II versandt oder zur öffentlichen Niederlage oder zu einem Privatlager abgefertigt werden. Die Direktivbehörden sind ermächtigt, im Bedürfnisfalle zu gestatten, daß für Fleisch, welches zur öffentlichen Niederlage oder zu einem Privatlager abgefertigt werden soll, die Untersuchung ganz oder teilweise bis zu dem Zeitpunkte der Abmeldung von der Niederlage ausgesetzt bleibt. Die Ge- nehmigung ist nur zu erteilen, wenn sich am Orte der Niederlage auch eine Untersuchungsstelle befindet. 19. Wird die Wiederausfuhr des von der Einfuhr zurückgewiesenen Fleisches von der Polizei- behörde veranlaßt, so hat sie unter Zollverschluß oder zollamtlicher Begleitung zu erfolgen. Dasselbe gilt für freiwillig zurückgezogenes Fleisch. Das zurückgewiesene oder freiwillig zurückgezogene Fleisch ist in dem Begleitpapier als solches zu bezeichnen. 8 20. Der unschädlichen Beseitigung beanstandeten Fleisches, welche von der Polizeibehörde veranlaßt wird (§ 28 der Ausführungsbestimmungen D), hat ein Zoll= oder Steuerbeamter beizuwohnen, sofern dadurch die Zollfreiheit des Fleisches oder eine Zollermäßigung herbeigeführt werden soll. Dieser hat über die Art der Beseitigung des Fleisches eine schriftliche Anzeige, welche Belag für die Zollregister wird, der Amtsstelle vorzulegen. Die Polizeibehörde hat der Zollstelle über Ort und Zeit der un- schädlichen Beseitigung rechtzeitig Mitteilung zu machen. Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann in besonderen Fällen von der Mitüber- wachung der unschädlichen Beseitigung beanstandeten Fleisches durch einen Joll= oder Steuerbeamten abgesehen werden. Solchenfalls hat die Polizeibehörde nach Ausführung der unschädlichen Beseitigung des Fleisches eine schriftliche Bescheinigung hierüber der Zollstelle als Belag für die Zollregister mitzuteilen