— 38 — 26. . Fleisch, welches auf Grund des Regulativs, die zollamtliche Behandlung von Warensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend, zur Versendung in das Ausland abgefertigt wird, ist unter zollamtlichem Verschluß oder unter zollamtlicher Begleitung abzulassen. Beim Wiedereingangsamte hat stets die Schlußabfertigung gemäß 8 11 des bezeichneten Regu— lativs einzutreten. Ergeben sich hierbei keine Bedenken hinsichtlich der Identität der vorgeführten mit den ausgeführten Waren, so finden die §§ 9 Abs. 1 und 13 bis 25 keine Anwendung. 827. Im übrigen finden auf die Einfuhr von Fleisch die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung. g 28. · Die näheren Vorschriften über das Verfahren der Zollbehörden bei den im Auslande gelegenen Einlaß= und Untersuchungsstellen werden von den beteiligten Landesregierungen erlassen.