— 64 — III. Oberanssicht. 83. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung der den Wohnungsinhabern obliegenden Verpflichtungen zu überwachen, von dem Zustande der Dienstwohnungen sowohl während der Benutzung seitens der Inhaber, als auch während der Übergangsfrist zwischen der Rücknahme und der Ubergabe durch ihre Verwaltungsbeamten oder Fachleute Kenntnis zu nehmen und bei Wahrnehmung von Ver— stößen und Mängeln Abhülfe anzuordnen. Diese Vorschrift gilt für die im Auslande gelegenen Dienstwohnungen nur insoweit, als durch ihre Ausführung nicht unverhältnismäßige Unkosten entstehen. 84. Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der Dienstwohnungen nebst Zubehör sind r aeiehmigum der Aufsichtsbehörde und unter Berichtigung des Bestandsverzeichnisses §§ 5 ff.) statthaft. Die Aufsichtsbehörde hat bei Genehmigung des Gesuchs zu bestimmen, ob bei der Rückgewähr der frühere Zustand wieder herzustellen oder die Abänderung beizubehalten sowie ob und welcher Beitrag zu den Herstellungskosten aus Reichsmitteln zu leisten ist. Zu jeder Belastung der Reichskasse mit Ausgaben, die mehr oder weniger nur den jeweiligen Interessen des einzelnen Wohnungsinhabers und nicht der Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses dienen, ist die Genehmigung der obersten Reichsbehörde einzuholen, welche, wenn es sich um einen Beitrag von mehr als 1000 Mark handelt, mit der Reichsfinanzverwaltung ins Benehmen zu treten hat. IV. PBestandsverzeichnis. » §5.. Uber jede Dienstwohnung nebst Zubehör muß ein vollständiges und übersichtliches, geeigneten- falls mit einem Grundplan oder doch mit einer Handzeichnung zu versehendes Verzeichnis in zwei gleichlautenden Ausfertigungen angelegt und durch Nachtragung aller während der Benutzungszeit genehmigten Abänderungen vervollständigt werden, so daß das Verzeichnis stets den zeitigen Stand der Wohnungen erkennen läßt und eine ausreichende Grundlage für die Rückgewähr bildet. Die eine Ausfertigung ist durch die Aufsichtsbehörde (§ 3), die andere durch den Wohnungs- inhaber aufzubewahren. 86. Das Verzeichnis muß enthalten: Zahl, Maß und Ausstattung der Räume; 2. die Bezeichnung der etwaigen Repräsentationsräume und ihre Ausstattung; 3. die auf der Wohnung oder dem Dienstgrundstücke haftenden Lasten und Besitzein- 4. — schränkungen; . bei Dienstwohnungen mit Garten oder Ackernutzung die Angabe des Flächeninhalts und die Beschreibung der Grenzen, Bewehrungen und dergleichen gegen die Nachbargrundstücke sowie einen Vermerk darüber, ob und welche Vergütung der Wohnungsinhaber für die Nutzung der Ländereien zu entrichten hat. Im übrigen bestimmt die Einrichtung des Verzeichnisses in Form und Inhalt sich nach den besonderen Verhältnissen der Dienstwohnung und den etwa weitergehenden Vorschriften der einzelnen Verwaltungen. 87. Der Wohnungsinhaber darf in der von ihm aufzubewahrenden Ausfertigung des Verzeichnisses eigenmächtig keine Eintragung vornehmen. Die Nachtragung der Abänderungen erfolgt in beiden Aus- fertigungen gleichlautend auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. Etwaige Mängel des Verzeichnisses sind bei der im § 3 erwähnten Prüfung sowie bei der Ubergabe und Rücknahme der Dienstwohnung zu berichtigen. Neben der im § 3 erwähnten allgemeinen Prüfung des Zustandes der Dienstwohnung ist das Verzeichnis sowohl bei der Ubergabe und Rücknahme der Dienstwohnung als auch während der Be- nutzung seitens des Inhabers der Regel nach alljährlich einmal einer Prüfung zu unterziehen, die sich