— 65 — auf die nachgetragenen Zugänge, auf die nachgewiesenen Abgänge und auf das Vorhandensein der hiernach verbliebenen Gegenstände zu erstrecken hat. · Über das Ergebnis einer jeden Prüfung ist eine Verhandlung aufzunehmen und zu den Akten zu bringen. » V. Ubergabe und Rücknahme. 88. Die Überlassung der Dienstwohnung erfolgt nach Maßgabe des Etats. Die Überweisung einer neu eingerichteten oder bei Bauausführungen neu hergestellten Dienstwohnung ist erst nach vorheriger Aufnahme des betreffenden Vermerks in den Etat zulässig. Gestatten es die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, den Beamten ausnahmsweise innerhalb eines Rechnungsjahres eine Dienstwohnung vor ihrer Aufnahme in den Etat zur Benutzung zu überlassen, so hat dies für den Zeitraum bis zur Gültigkeit des Etats nur mietsweise zu geschehen. Der Mietszins ist auf den Betrag der vorschriftsmäßigen Vergütung (8§ 20—23) festzusetzen. Die Annahme einer vom Reich angewiesenen Dienstwohnung (Absatz 1 und 2) kann nicht ver- weigert werden. Wird dem Beamten auf seinen Antrag aus besonderen Gründen die Benutzung der Dienst- wohnung erlassen, so erfolgt die Festsetzung der näheren Bedingungen durch die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung. Die Ubergabe und die Rücknahme einer Dienstwohnung ist innerhalb des Reichsgebiets stets, außerhalb des Reichsgebiets mangels abweichender Bestimmung des Reichskanzlers durch einen von der Aufsichtsbehörde ernannten Vertreter zu bewirken. Dieser hat bei der Ubergabe dem neu ein- ziehenden Beamten ausdrücklich zu eröffnen, daß für die Uberweisung und Benutzung der Dienstwohnung bPt 1s aufgestellten Vorschriften maßgebend sind, und, daß dies geschehen, in die Ubergabeverhandlung aufzunehmen. 8 10. Die Rücknahme einer Dienstwohnung von dem ausziehenden und die Übergabe an den neu anziehenden Beamten sollen, wenn möglich, gleichzeitig vorgenommen werden. * Inr der über den Hergang aufzunehmenden, von den Beteiligten zu vollziehenden Verhandlung ist in jedem Falle der Zustand der Dienstwohnung und der etwa darin vorhandenen, auf Kosten des Reichs beschafften Ausstattung genau festzustellen; auch sind alle Mängel, welche sich bei der Besichtigung an der Hand des Bestandsverzeichnisses ergeben, zu vermerken. " In gleicher Weise ist anzugeben, ob die für die Abhülfe aufzuwendenden Kosten von der Reichskasse zu tragen sind oder dem bisherigen Inhaber oder dessen Erben zur Last fallen. Die Ab- schätzung der Herstellungskosten hat durch den Vertreter der Aufsichtsbehörde und bei höheren Beträgen durch den zuzuziehenden Fachmann zu erfolgen. 1 Kommt wegen solcher Mängel und Schäden, die nicht auf Kosten der Reichskasse zu beseitigen sind, zwischen dem bisherigen Inhaber oder dessen Erben und dem neu anziehenden Inhaber ein Ver- gleich zustande, so ist dessen Inhalt in die Verhandlung aufzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn die Mängel und die erfolgte Abschätzung als richtig anerkannt und die Kosten der erforderlichen Herstellung von dem abziehenden Beamten oder dessen Erben übernommen werden. Andernfalls ist der Sach- und Streitstand genau zu verzeichnen und durch den Vertreter der Aufsichtsbehörde dieser zur Ent- scheidung vorbehaltlich des Rechtsweges vorzulegen. 8 11. Der Wohnungsinhaber oder dessen Erben sind verpflichtet, den im gütlichen Wege ermittelten oder von der Aufsichtsbehörde vorbehaltlich des Rechtsweges festgestellten Kostenbetrag (8 10) zur Reichskaffe einzuzahlen. Sie bleiben außerdem zur Nachzahlung eines etwa verausgabten, gehörig elegten Mehrkostenbetrages verpflichtet. Ein etwaiger Mehrbetrag der Einzahlung über die wirklich erwachsenen Kosten ist ihnen dagegen zurückzuerstatten.