— 71 — 8 22. Tagegeld-Empfänger sind von der Entrichtung der Vergütung freizulassen. Beamte (mit Einschluß der Militäranwärter), welchen die einstweilige Verwaltung einer Dienst- stelle übertragen und hierbei die mit der Stelle verbundene Dienstwohnung angewiesen worden ist, können für die Dauer dieses Verhältnisses durch die Aufsichtsbehörde von der Leistung der Vergütung entbunden werden. E Für die Benutzung von Gärten, welche nach der von der obersten Reichsbehörde zu treffenden Entscheidung als Zubehör der Dienstwohnung anzusehen sind, ist eine Vergütung an die Reichskasse nicht zu entrichten. VIII. Dienstwohnungen mit Repräsentationsräumen. , 8 24. Geräte und Ausstattungsgegenstände, welche auf Kosten des Reichs für die Repräsentations- räume einer Dienstwohnung beschafft und bei diesen im Bestandsverzeichnisse (§ 6 Ziff. 2) eingetragen sind, dürfen von dem Wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. Die Kosten für Instandhaltung und im Falle der Abnutzung für ersatzweise Erneuerung derartiger Geräte und Ausstattungsgegenstände trägt das Reich. 25. Bei Dienstwohnungen mit Repräsentationsräumen werden in letzteren sämtliche für Wieder- herstellung oder Erneuerung der Wand= und Deckenflächen, mögen sie getüncht, gefärbt, gemalt, tapeziert oder mit plastischer Bekleidung ausgestattet sein, erforderlichen Ausgaben, desgleichen die Kosten für Unterhaltung und Erneuerung des Anstrichs der inneren Türen und Fenster, der Wand- täfelungen, hölzernen Verschläge und Wandschränke sowie für Beschaffung und Unterhaltung von Klingel- leitungen und ähnlichen Vorrichtungen von der Reichskasse getragen. 8 26. Gehört zu Dienstwohnungen, deren Inhabern eine Repräsentation obliegt, ein Garten, so fällt seine Unterhaltung der Reichskasse zur Last. Welche Dienstwohnungen hierher zu rechnen sind, wird durch die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung bestimmt. Die Unterhaltungskosten der Gärten sind zu veranschlagen und in den Kassenetats getrennt auszubringen. Die Beschaffung und Unterhaltung von Gartenmöbeln und gerätschaften ist Sache des In- habers der Dienstwohnung, desgleichen die Beschaffung und Unterhaltung von Markisen und von Lorrucgen. zum Schutze gegen die Witterung dienenden Vorrichtungen an Gartenveranden und Garten- äusern. IX. Pienstwohnungen in gemieteten Räumen. § 27. Auf Dienstwohnungen, welche vom Reich angemietet sind, finden diese Vorschriften nur insoweit Anwendung, als die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene Mietsvertrag es gestatten. Inbetreff der Instandhaltung usw. der Dienstwohnungen dürfen durch den Mietsvertrag dem Vermieter zu Gunsten der Dienstwohnungsinhaber keine Verpflichtungen auferlegt werden, welche über das Maß der vom Reiche hinsichtlich der Dienstwohnungen in reichseigenen Gebäuden übernommenen Leistungen (§§ 16, 18) hinausgehen. Sind hingegen von der Behörde in dem Mietsvertrage besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Unterhaltung der Räume oder ihrer Zubehörungen übernommen, so hat der Wohnungsinhaber für Erfüllung solcher Verabredungen in der Regel nur insoweit aufzukommen, als Verpflichtungen gleicher Art den Inhaber einer Dienstwohnung in einem Reichsgebäude treffen würden, während alle weiter- gehenden Verpflichtungen dem Reiche zur Last fallen. Die nähere Festsetzung hierüber bleibt im Einzelfalle der obersten Reichsbehörde vorbehalten. 28. Bei Dienstwohnungen in angemieteten Räumen darf die Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses (3585, ls sofern der Mietsvertrag die erforderlichen Angaben in ausreichender Ubersichtlich- eit enthält. 137