— 72 — X. Aberlassung nicht zu Dienstwohnungen bestimmter Näumlichkeiten. 8 29. Räumlichkeiten, welche zu Dienstwohnungen im Sinne des § 2 nicht bestimmt sind, dürfen auch an Beamte nur zu den ortsüblichen Mietspreisen überlassen werden. Dabei ist jedoch für Familien- wohnungen mindestens der dem Beamten zustehende Wohnungsgeldzuschuß, und bei Beamten, welche einen solchen nicht beziehen, der Betrag der im § 20 Abs. 2 ff. vorgesehenen Vergütung zu entrichten. Von dieser Mindestgrenze kann abgesehen werden, wenn die Räumlichkeiten auf die Bedürfnisse der Unterbeamten zugeschnitten und einem Beamten einer höheren Klasse überlassen sind. Der obersten Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung bleibt vorbehalten, sowohl für be- stimmte Amtsplätze und Standorte allgemein als auch im Einzelfalle noch weitere Abweichungen von der Vorschrift zu genehmigen. Bezüglich derjenigen Wohnungen im Bereiche der Heeresverwaltung, welche in den dieser gehörigen oder von ihr benutzten Gebäuden solchen Offizieren, Beamten und niederen Militärpersonen überlassen werden, die weder einen unbedingten noch einen bedingten Anspruch auf Dienstwohnung besitzen, finden, soweit derartige Wohnungen von nicht servisberechtigten Beamten der Heeresverwaltung benutzt werden, diese Vorschriften ausschließlich der §§ 2, 8 Abs. 1 und 2, 88§ 21, 22, 24 bis 26 entsprechend Anwendung. Wenn der Inhaber einer solchen Dienstwohnung mehrere Amter verwaltet und verschiedene Besoldungen bezieht, so ist die Vergütung von dem Einkommen derjenigen Stelle zu berechnen, welche als das Hauptamt betrachtet wird. XI. Schlußbestimmungen. 8 30. Diese Vorschriften treten mit dem 1. April 1903 in Kraft. Sie finden auch auf die Beamten Anwendung, welche an diesem Tage im Genuß einer Dienst- wohnung sind. Nur für diejenigen dieser Beamten, denen am 1. April 1903 ein Rechtsanspruch auf eine besondere Behandlung hinsichtlich der Unterhaltungspflicht ihrer Dienstwohnungen zusteht, bewendet es auf deren Verlangen lediglich bei den jenen Anspruch begründenden Vorschriften. 31. Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Dienstwohnungen der Reichstagsbeamten, jedoch mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in welchen der obersten Reichsbehörde eine Entscheidung oder Mitwirkung übertragen ist, an deren Stelle der Reichstagspräsident tritt. 8 32. In zweifelhaften Fällen bei Anwendung dieser Vorschriften entscheidet der Reichskanzler. 5. Zoll- und Stenerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Februar d. J. folgende Abänderung des Begleitschein- Regulativs und des Eisenbahn-Zollregulativs beschlossen: 1. den Absätzen 1 des § 42 des Begleitschein-Regulativs und des § 34 des Eisenbahn- Zollregulativs wird als letzter Satz beigefügt: „Die Befugnis zu einer derartigen Erledigung kann durch die Direktiobehörde im Falle des Bedürfnisses auch an die Vorstände einzelner Unterstellen von größerem Geschäftsumfang erteilt werden.“ « 2. in den darauf folgenden zweiten Absätzen wird hinter den Worten „nach der Bestimmung des Amtsvorstandes“ je eingefügt: „des Hauptamts“. Berlin, den 24. Februar 1903. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Fischer.