— 78 — Verfehlungen wider die Amtspflicht zur Mitwirkung bei der Zollaufsicht unterliegen der Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörden der Beamten. Die Verpflichtung auf das Zollinteresse kann zurückgenommen werden. 8 31. 2. Straf- Verfehlungen gegen die Bestimmungen dieser Zollordnung werden, soweit nicht die bestimmungen. Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, nach § 152 desselben mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 8 32. 3. Kanalabgaben. Die Kanalabgaben werden von den Zollämtern nach den dafür geltenden Bestimmungen erhoben. «