Invalidenversicherung. — Inhaber nimmt an der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) teil. Das Seefahrtsbuch soll auch als Ausweis über die Versicherung dienen. Damit dieser Zweck erfüllt und eine Benachteiligung des In- habers vermieden wird, ist es erforderlich, daß er militärische Dienst- leistungen sowie Krankheiten bei der nächsten Anmusterung unter Vorlegung der bezüglichen Nachweise zur Vermerkung in der Muster- rolle und im Seefahrtsbuch anmmeldet und Bescheinigungen über eine etwa nicht aus dem Seefahrtsbuch ersichtliche Dienstzeit sorgfältig verwahrt. Auch empfiehlt es sich, die dem Inhaber etwa ausgestellte Quittungskarte bei einer Anmusterung im Inlande dem Seemannsamte zur Verwahrung und zum vorgeschriebenen Umtausche zu übergeben. Die durch die Seemannsämter zu bewirkenden, das Versicherungs- verhältnis betreffenden Eintragungen sind genau zu prüfen und etwaige Beanstandungen sofort bei dem Seemannsamte geltend zu machen.