— 133 — Centralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben i Reichsamle des Innern. Du bezsiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 16. Berrlin, Freitag, den 10. April 1903. XXXl. Jahrgang. — — - [- Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme -v“ Bawikwesenf Status der deutschen Notenbanken Ende von Civilstandsakten; — Exequaturerteilung Seite 133 ar3 —.——————— ions- 2. Allgemeine Verwaltungssachen: Verbot der in Wien er- 4. Joll- und Stenerweseu- Bestellung von Stations (chinenden Zeitung „Wiener Sonn= und Montags- 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem el ung « -.------s--.- Reichsgebiete W„ „ U„U.7T 136 1. Kon fulatwesen. Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Sofia beschäftigten Vizekonsul Freiherrn von Falken- hausen ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §& 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen General-= konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem Königlich Schwedisch-Norwegischen Generalkonsul Andres Rudolf Landström in BLübeck ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 2. Allgemeine Verwaltungssachen. Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 16. Januar und 9. März d. J. gegen die in Wien erscheinende „Wiener Sonn= und Montags-Zeitung“ binnen Jahres- frist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Zeitung auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. Berlin, den 7. April 1903. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 23